Lässt sich das Finanzamt bei der Anordnung einer Außenprüfung maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist.

Hintergrund:

Rechtsanwalt R, gegen den das Finanzamt eine Außenprüfung angeordnet hatte, legte gegen die Prüfungsanordnung ergebnislos Einspruch ein.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht machte R geltend, dass die Prüfungsanordnung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot ermessenswidrig sei. Seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Die Außenprüfung sei nur deshalb angeordnet worden, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amtes gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Vernehmung der von R benannten Zeugen hatte das Finanzgericht zuvor abgelehnt, weil es davon ausging, dass im Hinblick auf den weiten Anwendungsbereich des § 193 Abs. 1 AO das Willkürverbot erst dann verletzt sein könne, wenn feststehe, dass das Ergebnis einer Außenprüfung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt umgesetzt werden könne.

Entscheidung:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts wegen eines Verfahrensfehlers auf. Den Verfahrensfehler sah der BFH darin, dass es das Finanzgericht unterlassen hat, die von R beantragte Zeugeneinvernahme durchzuführen.

Aus den Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung sowie aus der Betriebsprüfungsordnung gehe hervor, dass sich das Finanzamt bei seiner  Entscheidung, eine Außenprüfung vorzunehmen, nur von der für geboten erachteten Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse leiten lassen dürfe. Das Auswahlermessen des Finanzamts bei der Anordnung einer Außenprüfung finde seine Grenze deshalb im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot.

Auch wenn nach § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung gegen einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt ohne weitere Begründung angeordnet werden darf, könne die Anordnung gleichwohl ermessensfehlerhaft sein, wenn sich das Finanzamt dabei von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten sei. Dass dies im Streitfall so gewesen sein könne, sei nach Auffassung des BFH aufgrund der "umfänglichen, konkretisierten Ausführungen (des R) zu den tatsächlichen Besonderheiten nicht von der Hand zu weisen".

Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht deshalb die erforderliche Sachaufklärung durch Einvernahme der von R angegebenen Zeugen nachzuholen haben. Zudem weist der BFH das Finanzgericht darauf hin, dass es für die erneute Entscheidung auch von Bedeutung sein könne, nach welchen Kriterien das Finanzamt im fraglichen Zeitraum seinen Prüfungsplan für Angehörige der freien Berufe erstellt habe und wie der zeitliche Ablauf von Vorschlag zur Außenprüfung, Aufnahme in den Prüfungsplan und beabsichtigtem Prüfungsbeginn regelmäßig gestaltet gewesen sei.

Urteil v. 28.9.2011, VIII R 8/09, verröffentlicht am 14.3.2012