Der Kläger nutzte für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten PKW, einen Zug der Deutschen Bahn und die U-Bahn. Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte er die Pauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 EUR begrenzte. Daneben begehrte er jedoch den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele, dürfe insoweit der Höchstbetrag überschritten werden. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber die Kosten für die U-Bahn nicht. Es trug vor, dass mehrere öffentliche Verkehrsmittel einheitlich zu behandeln seien.
Das FG Münster schloss sich der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab. Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 EUR greife für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken - privater PKW einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits - differenziere. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bewusst den Plural ("Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") verwendet habe.
Das FG Münster hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 1.4.2014, 11 K 2574/12 E
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