Bei Betriebsaufgabe aufgelöste passive Rechnungsabgrenzungsposten
Finanzamt sieht Auflösungsgewinn als laufenden Gewinn an
Ein Landwirt hatte zur Finanzierung einer Investition einen öffentlichen Zinszuschuss erhalten, den er in seinen Bilanzen passiv abgegrenzt und degressiv aufgelöst hatte. Im Streitjahr verpachtete der Kläger einen Betrieb und erklärte die Betriebsaufgabe. Die Gewinnerhöhung aus der Auflösung der verbliebenen passiven Rechnungsabgrenzung erklärte er als Teil des Aufgabegewinns. Das Finanzamt behandelte diesen Teilbetrag dagegen als Teil des laufenden Gewinns des Aufgabejahrs.
FG rechnet den Auflösungsgewinn zum Aufgabegewinn
Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Nach seiner Auffassung ist die Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung als Teil des Aufgabegewinns und nicht des laufenden Gewinns zu erfassen.
Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang erforderlich
Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Aufgabegewinn sei grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen. Ein zeitlicher Zusammenhang allein genüge nicht.
Zeitlich sei der passive Rechnungsabgrenzungsposten zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe aufzulösen, weil der Betrieb danach nicht mehr weiterbesteht. Zu berücksichtigen sei zudem, dass mit dem laufenden Gewinn nur die Ertragskraft des werbenden Betriebs, nicht aber das Ergebnis aus der Aufdeckung stiller Reserven anlässlich seiner Beendigung besteuert werden kann. Entscheidend sei, dass der auslösende Vorgang wie bei der Aufdeckung stiller Reserven wirtschaftlich zum Vorgang der Betriebsveräußerung zu rechnen ist. Die Auflösung sei nicht auf Grund eines laufenden Geschäftsvorfalls, sondern wegen der Betriebsaufgabe vorzunehmen.
Revisionsverfahren
Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt, die vor dem Bundesfinanzhof unter dem Az IV R 33/16 anhängig ist. Rechtsbehelfsverfahren in vergleichbaren Fallgestaltungen können deshalb ruhen.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024