Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei Elterngeld
Hintergrund: Unterhaltsberechtigte bezog Elterngeld
Eine ledige Mutter von zwei Kindern (M), die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, hatte an den unterhaltsberechtigten Vater (V) ihrer Kinder im November und Dezember 2012 Unterhaltszahlungen von ingesamt 1.334 EUR erbracht und machte diese bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend. V erhielt in diesem Zeitraum Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Höhe von monatlich 1.016,81 EUR. Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung, dass das Elterngeld in vollem Umfang als anrechenbarer Bezug des V anzusehen sei und damit den anteiligen Unterhaltshöchstbetrag übersteige. Das Finanzgericht wies die Klage der M ab.
Entscheidung: Elterngeld ist Einkommensersatz
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Revision der M als unbegründet zurück.
Der Unterhaltshöchstbetrag, den ein Steuerpflichtiger als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen darf, vermindert sich nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG um den Betrag, um den eventuelle andere Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Zu den Bezügen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Elterngeld, das V nach dem BEEG erhalten hat. Denn das Elterngeld ist eine einkünfteersetzende Sozialleistung (vgl. BFH, Beschluss v. 21.9.2009, VI B 31/09, BStBl 2011 II S. 382) und wird somit als Einkommensersatz geleistet. Für diese Charakterisierung spricht die in den Gesetzesmaterialien zum BEEG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen.
Als Einkünfteersatz dient das Elterngeld in voller Höhe - also einschließlich des Sockelbetrags nach § 2 Abs. 4 BEEG. Denn auch mit dem Sockelbetrag sollen die Erziehungs- und Betreuungsleistungen eines Elternteils honoriert werden. Eine Zweiteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag und einen den Einkünfteausfall ausgleichenden Aufstockungsbetrag - wie M in diesem Verfahren vorgebracht hat - lässt sich nach Auffassung des BFH weder dem BEEG selbst noch der Begründung des Gesetzentwurfs und den weiteren Gestzesmaterialien entnehmen.
Hinweis: Systemwechsel vom BErzGG zum BEEG
Anders als das Elterngeld gehörte das Erziehungsgeld nach dem BErzGG (galt vom 1.1.2004 bis 31.12.2008) nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren anderen Bezügen des Unterhaltsempfängers. Denn das Erziehungsgeld diente in erster Linie familienpolitischen Zwecken, nämlich der Förderung der Betreuung und Erziehung eines Kleinkindes während der ersten Lebensjahre und sollte eine Anerkennung der Erziehungsleistung junger Familien durch die Gemeinschaft darstellen (BFH, Urteil v. 24.11.1994, III R 37/93, BStBl 1995 II S. 527). Auch weil das Erziehungsgeld an nicht erwerbstätig gewesene Elternteile während der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt wurde, kam ihm nicht die Funktion eines Einkommensersatzes zu. Mit dem Systemwechsel vom BErzGG zum BEEG hat der Gesetzgeber nun allerdings eine als Einkommensersatz zu charakterisierende Sozialleistung geschaffen.
BFH, Beschluss v. 20.10.2016, VI R 57/15, veröffentlicht am 14.12.2016
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