Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens keine Nachlassverbindlichkeit
Der Kläger beerbte neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut war, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt. Noch zu Lebzeiten hatte der Onkel des Klägers Heizöl bezogen, das aufgrund einer veränderten Ölqualität zu einer Verschmutzung der Heizölanlage führte, wodurch das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Dies hatte zur Folge, dass sich das Öl zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im Ölauffangraum stand. Erst nach dem Tod des Onkels wurde der Ölaustritt bemerkt und eine Fachfirma von den Erben mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Die Kosten hierfür machte der Kläger zu 1/3 in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab.
Der 3. Senat des FG Münster teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Als Nachlassverbindlichkeiten seien nur solche Schulden abzugsfähig, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers durch gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen begründet seien. Außerdem sei erforderlich, dass die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen. Der Umstand, dass der Onkel des Klägers im Streitfall durch den Einkauf von ungeeignetem Öl nur die Ursache für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt habe, reiche dementsprechend für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus. Der Onkel des Klägers sei nicht behördlich zur Beseitigung des Ölschadens aufgefordert worden. Da der Ölschaden erst nach dem Tod des Onkels bemerkt worden sei, habe dieser auch nicht zu Lebzeiten mit einer vertraglichen Inanspruchnahme durch seine Mieter rechnen müssen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az. II R 33/15 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 30.4.2015, 3 K 900/13 Erb
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024
-
Vorsteuerabzug für nicht gelieferte Photovoltaikanlage
13.12.2024