Betreuung eines Haustiers ist haushaltsnahe Dienstleistung
Hintergrund
Eheleute ließen in 2012 während ihrer drei rund einwöchigen Urlaube ihre Hauskatze von Frau A ("Tier- und Wohnungsbetreuung A") in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür stellte ihnen Frau A insgesamt 302,90 EUR in Rechnung (pro Tag 12 EUR zzgl. Benzinzuschläge und eines Feiertagszuschlags). Die drei Rechnungen beglichen die Eheleute per Überweisungen.
Bei der ESt-Veranlagung beantragten sie für diese Aufwendungen vergeblich die Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Das FA berief sich auf das BMF-Schreiben v. 10.1.2014 (BStBl I 2014, 75), das für Tierbetreuungskosten die Steuerermäßigung ausschließt (s. Anlage zum BMF-Schreiben). Dem widersprach das FG und gab der Klage mit der Begründung statt, die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters.
Entscheidung
Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche ESt um 20 % - höchstens 4.000 EUR - der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Solche Leistungen liegen vor, wenn sie eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Entgegen der Auffassung des FA sind diese Voraussetzungen auch bei der Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers gegeben. Auch insoweit handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Die Revision des FA wurde daher zurückgewiesen. Den Eheleuten steht die Tarifermäßigung in Höhe von 60,58 EUR zu (20 % von 302,90 EUR).
Hinweis
Nach der Gesetzesbegründung gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen jedenfalls Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks. 15/91, 19). Der BFH weist darauf hin, dass die Gesetzesbegründung keine Tatbestandswirkung hat und sich somit dieser Aufzählung nicht entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren von der Steuerermäßigung ausnehmen wollte. Damit widerspricht der BFH beispielhaften Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Fälle in der Anlage zu dem BMF-Schreiben v. 10.1.2014 (BStBl I 2014, 75).
Die Ermäßigung setzt einen engen Bezug zum Haushalt voraus. Deshalb ist die Inanspruchnahme von Diensten, die außerhalb der Grundstücksgrenze geleistet werden, nur ausnahmsweise begünstigt, z.B. die Reinigung des öffentlichen Gehwegs (BFH v. 20.3.2014, VI R 55/12, BStBl II 2014, 880). In der aktuellen Entscheidung führt der BFH auch das Ausführen des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistung an. Damit dürfte nicht nur das "Gassigehen" im eigenen Garten, sondern im üblichen Rahmen auch außerhalb des Grundstücks begünstigt sein.
Die Steuerermäßigung setzt allerdings voraus, dass eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers überwiesen wird (§ 35a Abs. 5 EStG). Barzahlungen werden ausnahmslos nicht anerkannt. Keinesfalls begünstigt sind unentgeltlich bzw. auf Gegenseitigkeit erbrachte Betreuungsleistungen, wie sie z.B. im Rahmen eines "Katzen-Sitter-Clubs" erbracht werden.
BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15, veröffentlicht am 25.11.2015
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