Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände
Hintergrund: Keine Kenntnis des FA von weiterer Grundstücksschenkung
A erhielt mit Schenkungsvertrag vom November 2002 (Übertragungsvertrag) von seiner Mutter (M) Eigentumsanteile von jeweils 1/3 am Grundbesitz (Grundbesitz B) sowie an zwei Eigentumswohnungen. In der Schenkungsteuerakte des FA befindet sich eine Veräußerungsanzeige des Notars aus 2002. Diese bezog sich jedoch nur auf den Grundbesitz B, nicht auch auf die zwei Eigentumswohnungen.
M verstarb im Dezember 2009. Im Oktober 2011 reichte A eine ErbSt-Erklärung ein und erklärte ordnungsgemäß den gesamten in 2002 durch Schenkung erworbenen Grundbesitz als Vorerwerb. Mit Bescheid vom November 2012 setzte das FA für sämtliche Zuwendungen (Grundbesitz B und Eigentumswohnungen) gegenüber A SchenkSt fest. Im Mai 2014 änderte das FA den Bescheid dahingehend, dass der Erwerb des Grundbesitzes B (nicht auch der Eigentumswohnungen) wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr berücksichtigt wurde. Den Einspruch gegen die Besteuerung der Eigentumswohnungen wies das FA zurück. Die Festsetzungsfrist sei insoweit nicht abgelaufen, da das FA erst mit der ErbSt-Erklärung (2011) durch die Angabe der Vorerwerbe Kenntnis davon erlangt habe. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.
Entscheidung: Der Beginn der Festsetzungsfrist ist bis zur Kenntnis des FA gehemmt
Nach der Sonderregelung für die SchenkSt (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das FA von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Maßgebend ist die Alternative, die als erste eingetreten ist. Dadurch wird die allgemeine Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist (3 Jahre nach Steuerentstehung, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), außer Kraft gesetzt. § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO verlangt positive Kenntnis des FA von der vollzogenen Schenkung. Positive Kenntnis liegt vor, wenn das zuständige FA in dem erforderlichen Umfang (Name, Anschrift des Schenkers und des Bedachten, Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat. Die Kenntnis von Umständen, die nur zur Prüfung Anlass geben, ob ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt, genügt nicht. Das FA erlangt erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn es alle Umstände kennt, die die Schenkung begründen.
Die Kenntnis bezieht sich auf jeden einzelnen Gegenstand
Wendet der Schenker dem Bedachten mehrere Gegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber lediglich Kenntnis von der Zuwendung eines Gegenstands, führt dies daher nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die übrigen zugewendeten Gegenstände. Die erforderliche Kenntnis des FA von der vollzogenen Schenkung bezieht sich auf die Schenkung eines jeden einzelnen Vermögensgegenstands. Die Festsetzungsfrist für die übrigen Gegenstände beginnt nicht deshalb zu laufen, weil das FA die Möglichkeit gehabt hätte, durch weitere Ermittlungen Kenntnis von der gesamten Zuwendung zu erhalten.
Hiervon ausgehend konnte das FA die SchenkSt für die Eigentumswohnungen noch mit dem Bescheid vom November 2012 festsetzen. Denn die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres, in dem M verstorben war (2009) und endete mit Ablauf des Jahres 2013. Ein früherer Beginn aufgrund der Kenntnis des FA scheidet aus. Denn das FA erlangte erst mit der ErbSt-Erklärung im Oktober 2011 Kenntnis von der vollzogenen Schenkung der Eigentumswohnungen. Durch die notarielle Veräußerungsanzeige aus 2002 erlangte das FA insoweit noch keine positive Kenntnis, da die Anzeige als Übertragungsgegenstand nur den Grundbesitz B aufzählte und keine Angaben zu der Schenkung der Eigentumswohnungen enthielt. Die Revision des A wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis: Kenntnis der zuständigen Stelle innerhalb des FA
Die den Anlauf der Festsetzungsfrist auslösende positive Kenntnis des FA von der vollzogenen Schenkung setzt voraus, dass ihm ohne weitere Ermittlungen die Prüfung möglich ist, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Dazu gehört – in Anlehnung an die Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG – regelmäßig die Angabe des Namens und der Wohnung des Schenkers und des Bedachten sowie des Rechtsgrunds des Erwerbs, sodass das FA ggf. im Wege der Schätzung die Steuer festsetzen kann. Entscheidend für die Kenntnis ist die organisatorisch zur Verwaltung der Erb- und SchenkSt zuständige Dienststelle des zuständigen FA. Die Kenntnis der BP-Stelle, der GrESt-Stelle oder des ESt-Veranlagungsbezirks genügt nicht. Unerheblich ist, ob sich das FA die erforderlichen Kenntnisse hätte verschaffen können und ob es durch das Unterlassen von Ermittlungen gegen seine Sachverhaltsaufklärungspflicht verstoßen hat. Da die notarielle Veräußerungsanzeige einen Hinweis auf den Übergabevertrag enthielt, hätte das FA möglicherweise Anlass gehabt, weiter nachzuforschen. In zwei Parallelentscheidungen vom 26.7.2017, II R 22/16 und II R 23/16, hat der BFH nahezu wortgleich entsprechend entschieden.
BFH, Urteil v. 26.7.2017, II R 21/16, veröffentlicht am 4.10.2017.
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