Fahrtenbuch muss ganzjährig geführt werden
Hintergrund
Streitig war, ob der Arbeitnehmer für die Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung im laufenden Kalenderjahr von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln kann.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer im Streitjahr 2008 einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Für dieses Fahrzeug hatte der Arbeitnehmer erst ab 1.5. ein Fahrtenbuch geführt, nachdem zuvor für Januar bis April der Vorteil nach der 1 %-Methode angesetzt worden war. Ab Oktober 2008 hatte der Arbeitnehmer ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, für das er sogleich ein Fahrtenbuch führte.
Der Arbeitnehmer erklärte die geldwerten Vorteile für die private Kfz-Nutzung für Januar bis April nach der 1 %-Methode und ab Mai nach der Fahrtenbuchmethode. Das FA berechnete auch für Mai bis Oktober den Wert nach der 1 %-Methode und erhöhte den Arbeitslohn um rund 3.600 EUR.
Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, neben Praktikabilitätserwägungen sei auch zu berücksichtigen, dass bei nicht ganzjähriger Führung eines Fahrtenbuchs eine Manipulationsgefahr dahingehend bestehe, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil (insbs. Urlaubszeiten) nicht erfasst würden und dadurch ein verzerrtes Ergebnis entstehe.
Entscheidung
Auch der BFH untersagt den Wechsel der Bewertungsmethode für dasselbe Fahrzeug innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.
Die Fahrtenbuchmethode beruht auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch vollständig dokumentierten Strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kfz-Aufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen. Wegen dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Arbeitnehmer nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise lässt sich der Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kfz belegen.
Hinweis
Die Frage ist damit für die Praxis geklärt. Sie entspricht der bisherigen Handhabung durch die Finanzverwaltung. Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR ist ein Wechsel der Bewertungsmethode während des Veranlagungszeitraums nicht zulässig. Eine Änderung ist nur jährlich bzw. bei einem Fahrzeugwechsel möglich.
Der BFH ergänzt noch, dass die 1 %-Regelung im Hinblick auf die Wahl zur Fahrtenbuchmethode ("Escape-Klausel") trotz der grob typisierenden Form verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
BFH, Urteil v. 20.3.2014, VI R 35/12 (veröffentlicht am 25.6.2014)
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