BFH Kommentierung: Nach dem Erbfall aufgetretener Gebäudeschaden

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Hintergrund: Latente Erblasserschuld und Schadenseintritt nach dem Erbfall

A ist Miterbe seines im April 2006 verstorbenen Onkels (O). Zum Nachlass gehörte ein von O teils selbst genutztes und teils vermietetes Zweifamilienhaus. Im Oktober 2006 stellte sich heraus, dass O noch vor seinem Tod Heizöl für die Ölheizung bezogen hatte, das eine veränderte Qualität aufwies. Aus diesem Grund war ein Großteil des Heizöls ohne Störmeldung aus dem Tank ausgetreten und hatte sich im Ölauffangraum gesammelt. Eine von der Mieterin beauftragte Firma beseitigte das Öl, sodass die Heizung weiter genutzt werden konnte. Später wurden die Tanks ersetzt und der Öllagerraum gereinigt.

Bei der Festsetzung der ErbSt gegen A (rund 450.000 EUR) ließ das FA die von A geltend gemachten anteiligen Reparaturaufwendungen für die Heizungsanlage (rund 4.000 EUR) nicht zum Abzug zu. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage mit dem Hinweis ab, für O habe keine Verpflichtung zur Schadensbeseitigung bestanden.

Entscheidung: Abzug nur bei öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtung des Erblassers

Der BFH wies die Revision zurück. Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung, nach der Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gebäuden – etwa unter dem Gesichtspunkt eines aufgestauten Reparaturbedarfs – keine Erblasserschulden i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind. Das gilt nur dann nicht, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung (etwa gegenüber einem Mieter) zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand. Dabei setzt das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung den Erlass einer behördlichen Anordnung gegen den Erblasser voraus. Wertminderungen eines Gebäudes aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands können allenfalls bei der Grundstücksbewertung – nicht im Verfahren über die ErbSt-Festsetzung – berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 11.7.1990, II R 153/87, BFH/NV 1991, 97).

Das Stichtagsprinzip steht der Berücksichtigung latenter Erblasserverpflichtungen entgegen

Diese Grundsätze (Nichtberücksichtigung latenter Erblasserverpflichtungen) gelten nicht nur für Mängel und Schäden, die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar waren, sondern erst recht für Minderungen, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten. Ausschlaggebender Stichtag für die Ermittlung der Bereicherung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, d. h. grundsätzlich der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Spätere Ereignisse, die den Wert erhöhen oder vermindern, können sich nach dem Stichtagsprinzip erbschaftsteuerlich nicht auswirken. Somit ist sowohl im Fall, dass der Schaden bereits beim Erbfall vorlag und erkennbar war, als auch im Fall, dass die Schadensursache vom Erblasser gesetzt wurde und der Schaden erst nach dem Tod in Erscheinung getreten ist, der Abzug ausgeschlossen.

Dementsprechend sind die Aufwendungen des A zur Beseitigung des Ölschadens nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Denn zu Lebzeiten des O erging unstreitig keine entsprechende behördliche Anordnung. O war auch nicht gegenüber der Mieterin privatrechtlich zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Denn der Ölaustritt war erst im Oktober 2006 und damit ein halbes Jahr nach dem Tod des Erblassers bemerkt worden.

Hinweis: Unterschied zum Abzug der ESt-Schuld des Erblassers

Nach dem BFH-Urteil vom 4.7.2012, II R 15/11 (BStBl II 2012, 790) sind vom Erblasser herrührende ESt-Schulden des Todesjahrs als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Als entscheidend für den Abzug in diesem Fall sieht der BFH an, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und bereits im Todeszeitpunkt feststeht, dass nach Ablauf des Veranlagungszeitraums die Steuerschuld kraft Gesetzes entstehen wird. Anders ist es, wenn der Erblasser lediglich eine Ursache für Schäden an geerbten Gegenständen gesetzt hat. Das Ausmaß des Schadens kann dann ungewiss sein. Die Reparaturaufwendungen entstehen nicht zwangsläufig oder kraft Gesetzes in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Ableben.  

BFH, Urteil v. 26.7.2017, II R 33/15, veröffentlicht am 8.11.2017.

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