Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers

Sachverhalt:
Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH. Er beabsichtigte sich an der Gesellschaft wesentlich zu beteiligen. In diesem Zusammenhang übernahm er zugunsten der Gesellschaft zwei Bürgschaften. Nachdem er als Geschäftsführer wieder abberufen wurde, ging die GmbH in Insolvenz. Der Kläger wurde daraufhin aus seinen Bürgschaften in Anspruch genommen. Die daraus resultierenden Aufwendungen machte er als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte einen Werbungskostenabzug ab. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen dabei objektiv mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit beigetragen haben. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug sei daher ein beruflicher Zusammenhang bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da die Bürgschaft aufgrund der angestrebten Beteiligung eingegangen wurde. Eine Berücksichtigung der Bürgschaftsaufwendungen nach § 17 EStG scheide allerdings aus, da die Beteiligung nicht zustande gekommen sei.
Praxishinweis:
Das FG Düsseldorf widerspricht mit der Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung des BFH. Nach Ansicht des BFH ist der steuermindernde Abzug von im steuerbaren Bereich angefallenen Aufwendungen wegen des objektiven Nettoprinzips zwingend erforderlich. Deshalb müsse in Fällen, in denen die Bürgschaftsübernahme maßgeblich durch eine angestrebte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und weniger durch die Arbeitnehmerstellung des Bürgen veranlasst gewesen sei, dessen Aufwendungen dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden können (BFH, Urteil v. 16.11.2011, VI R 97/10). Im anhängigen Revisionsverfahren (Az.: VI R 77/14) darf sich der Kläger daher berechtigte Hoffnungen auf eine für ihn positive Entscheidung des BFH machen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 12.11.2014, 15 K 3006/13 E, Haufe Index 7614798
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