Eine Bruchteilsgemeinschaft kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein
Hintergrund: Lizenzvergabe durch eine Erfindergemeinschaft
X hatte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur Früherkennung von Tumoren entwickelt. X und die anderen Erfinder schlossen mit einer KG Lizenzverträge zur Vermarktung dieser Erfindungen ab. Die KG erteilte als Leistungsempfängerin an den jeweiligen Erfinder adressierte Gutschriften, die seinen Anteil an den Lizenzgebühren aufführten und die USt nach dem Regelsteuersatz auswiesen. X versteuerte die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren als Einzelunternehmer und wandte den ermäßigten Steuersatz an. Dem widersprach das FA und erließ gegenüber X geänderte Bescheide auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Dagegen machte X u.a. geltend, nicht er, sondern die zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft sei Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG.
Das FG wies die Klage ab. Es sah X und nicht die Bruchteilsgemeinschaft als Steuerschuldner an, da die Gemeinschaft nicht nach außen in Erscheinung getreten sei und vereinbart worden sei, dass – abweichend von § 432 BGB – der Vertragspartner unmittelbar an die jeweiligen Gemeinschafter zu leisten habe.
Entscheidung: Fehlende Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft
Ebenso wie das FG sieht auch der BFH X als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern hatte. Anders als das FG und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründet der BFH dies aber damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein kann. Denn die Person des Leistenden und des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Im Streitfall haben X und die übrigen Erfinder gemeinsam eine Erfindung gemacht, so dass ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zustand (§ 6 Satz 2 PatentG). Eine Erfindergemeinschaft kann als Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) oder als Gesamthandsgemeinschaft (GbR, §§ 705 ff. BGB) bestehen. Ohne besondere Vereinbarung liegt aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit ein Gemeinschaftsverhältnis vor. Im Streitfall ist mangels gesonderter Absprachen und insbesondere im Hinblick auf die unterbliebene Bildung eines Gesamthandvermögens von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen. Somit ist X als Gemeinschafter Unternehmer und Steuerschuldner entsprechend seinem Anteil. Dass die Erfinder sich zu ergänzenden Nebenleistungen verpflichtet haben, steht dem nicht entgegen.
Fehlende Rechtsfähigkeit der Bruchteilsgemeinschaft
Zivilrechtlich kann eine Bruchteilsgemeinschaft keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen. Mangels Rechtsfähigkeit ist sie nicht in der Lage, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und damit selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen. Sie kann daher umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, handelt es sich somit um anteilige Leistungen der einzelnen Gesellschafter.
Aufteilung auf die Gemeinschafter
Verfahrensrechtliche Schwierigkeiten ergeben sich hieraus weder bei der Leistungserbringung noch beim Leistungsbezug, da die verbindliche Aufteilung auf die Gemeinschafter über das Verfahren der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erreicht werden kann (§ 1 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO). Für den Vorsteuerabzug bedeutet dies, dass bei Leistungsbezügen für das gemeinschaftliche Recht für die Bestimmung der Person des Leistungsempfängers nicht mehr danach zu differenzieren ist, bei wem es zu einer unternehmerischen Verwendung kommt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Leistungsempfänger ist stets der einzelne Gemeinschafter entsprechend seiner Beteiligung. Zudem entfällt das Erfordernis, dass der Gemeinschafter aus seinem anteiligen Erwerb an dem gemeinsamen Recht bei einer gemeinsamen Nutzung (z.B. bei einer gemeinsamen Vermietung des Rechts an Dritte) nur zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, wenn er seinen Anteil zum Gegenstand einer entgeltlichen Überlassung an die Gemeinschaft macht (so noch BFH Urteil vom 27.06.1995 - V R 36/94, BStBl II 1995, 915). Dadurch werden ausschließlich steuerlich motivierte Rechtskonstruktionen vermieden.
Hinweis: Abweichung von bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
Der BFH hält damit an seiner bisher vertretenen Auffassung zur Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft nicht mehr fest (z.B. BFH Beschluss vom 01.09.2010 - XI S 6/10, BFH/NV 2010, 2140). Nach der Auffassung der Verwaltung kann die Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein (Abschn. 2.1 Abs. 2 UStAE). Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Bereich von Erfindergemeinschaften wie im Streitfall hinaus und betrifft insbesondere die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften.
Im Übrigen schließt sich der BFH der Rechtsprechung des BGH an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Mangels Urheberrechtsschutzes kam daher die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht in Betracht. Darüber hinaus bejahte der BFH eine Steuerhinterziehung durch X, da dieser bei Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem FA hätte mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz abgerechnet wurde.
BFH Urteil vom 22.11.2018 - V R 65 17 (veröffentlicht am 06.02.2019)
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