Einmalzahlung aus einer Direktversicherung

Einmalzahlung aus einer Direktversicherung
Im Jahr 2012 erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung i.H. von rund 23.000 EUR. Strittig war nun die steuerliche Behandlung dieser Einmalzahlung. Das Finanzamt behandelte diese als Einnahmen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.
Die Klägerin wehrte sich hiergegen und vertrat die Auffassung, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Ihrer Ansicht nach lag hier eine Ungleichbehandlung vor, denn die Steuerbelastung wäre geringer gewesen, wenn sie sich statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zudem argumentierte die Klägerin, dass die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe anfielen, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge verblieben der Klägerin lediglich ca. 12.700 EUR von der Versicherungsleistung. Daher sah sie auch die Eigentumsgarantie verletzt.
Volle Besteuerung ist verfassungsgemäß
Die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Einmalzahlung unstreitig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern ist. Das FG Münster führte außerdem aus, dass die volle Versteuerung auch verfassungsgemäß sei. So liege keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 29.10.2019, 15 K 1271/16 E, veröffentlicht mit dem Newsletter des FG Münster v. 15.12.2020
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https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fuenftelregelung-34-estg-bei-direktversicherung_166_532604.html