Erhöhung des Gegenstandswertes um den Kindergeld-Jahreswert
Die Familienkasse lehnte zunächst einen Kindergeldantrag der Antragstellerin für deren Tochter ab, setzte dann jedoch im Einspruchsverfahren Kindergeld für vier Monate rückwirkend sowie für laufende Zeiträume fest. Darüber hinaus regelte sie, dass die Kosten des Einspruchsverfahrens dem Grunde nach übernommen werden. Die Antragstellerin, die bereits im Einspruchsverfahren anwaltlich vertreten worden war, machte daraufhin Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.994 EUR (16 Monate à 184 EUR) geltend. Die Familienkasse gewährte lediglich Kosten auf Grundlage eines Mindestwerts von 1.000 EUR, da der tatsächliche Gegenstandswert von 736 EUR (4 Monate à 884 EUR) niedriger sei.
Das Gericht gewährte der Antragstellerin die von ihr zur Durchführung des Klageverfahrens begehrte Prozesskostenhilfe. Nach der gebotenen summarischen Prüfung stehe ihr eine Kostenerstattung in beantragter Höhe zu. Der maßgebliche Gegenstandswert richte sich grundsätzlich nach dem für Gerichtskosten anzuwendenden Streitwert. Dieser sei nach der zum 16. 7.2014 eingeführten Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG um den einfachen Jahresbetrag des Kindergeldes zu erhöhen, wenn nicht nur über einen Kindergeldanspruch für die Vergangenheit entschieden wurde, sondern auch eine laufende Kindergeldfestsetzung beantragt worden war.
FG Münster, Beschluss v. 19.2.2015, 4 K 4115/14 Kg (PKH)
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