Fahrtziel muss im Fahrtenbuch konkret angegeben werden
Hintergrund
Eine GmbH hatte ihrem Geschäftsführer F einen Dienstwagen überlassen. Sie beantragte, den als Arbeitslohn anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht nach der 1%-Regelung (pro Monat 1% des Listenpreises) zu versteuern, sondern anhand der von F geführten Fahrtenbücher. Diese wiesen allerdings neben dem Datum, dem Kilometerstand zum Fahrtende und den gefahrenen Tageskilometern zumeist nur Ortsangaben, z.B. Straßennamen, auf. Die GmbH ergänzte diese Angaben nachträglich um Grund und Ziel der Fahrten durch eine Auflistung auf der Grundlage eines von F geführten Tageskalenders.
Das FG sah die Kombination aus Bucheintragungen und erläuternder Aufstellung noch als ordnungsgemäß an.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG. Der im Gesetz nicht definierte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs wurde durch die Rechtsprechung dahin präzisiert, dass die Aufzeichnungen eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und ohne großen Aufwand überprüfbar sein müssen. Deshalb muss das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Aufzuführen sind: Datum, Fahrtziel, Name des Kunden/Geschäftspartners oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, konkreter Gegenstand der dienstlichen Verrichtung. Bloße Ortsangaben genügen nur dann, wenn sich der Kunde/Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise anhand von Unterlagen, die nicht mehr ergänzungsbedürftig sind, ermitteln lässt. Jede einzelne berufliche Verwendung ist für sich und mit dem bei Fahrtende erreichten Gesamtkilometerstand aufzuzeichnen. Bei mehreren Teilabschnitten einer Reise können diese zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen Ziele in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt sind. Bei Unterbrechung einer Fahrt aus privatem Anlass ist der bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichte Kilometerstand zu dokumentieren.
Da das im Streitfall vorgelegte Fahrtenbuch in vielen Fällen als Fahrtziel lediglich eine Straße oder ein Unternehmen auswies, das viele Filialen unterhält, konnte es nicht als ordnungsgemäß zugrunde gelegt werden.
Hinweis
Der BFH anerkennt zwar, dass ein Fahrtenbuch trotz kleinerer Mängel ordnungsgemäß sein kann, wenn es noch Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bietet und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils möglich ist. Unerlässlich ist jedoch die konkrete Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte der Fahrten, da sich andernfalls der Zweck der Fahrten nicht feststellen lässt. Besonders wichtig: Diese Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Eine nachträgliche Auflistung anhand des Tageskalenders genügt nicht.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024