Feuerwehrmann hat keine erste Tätigkeitsstätte

Einsatz eines Feuerwehrmanns
Vor dem FG Rheinland-Pfalz klagte ein Feuerwehrmann, der bei einer Landesbehörde angestellt ist. Er verrichtet seinen Dienst – jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen. Im Streitjahr 2016 wurde er ausschließlich in einer Feuerwache eingesetzt. Diese Wache suchte er an 112 Tagen auf und war 15 km von seinem Wohnort entfernt. Strittig war die steuerliche Beurteilung der Fahrtkosten zur Feuerwache.
Reisekosten oder Entfernungspauschale?
Der Feuerwehrmann wollte die Fahrtkosten hin und zurück als Dienstreisen geltend machen. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass hier nur die Entfernungspauschale in Betracht komme, da es sich um Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte handele. Das FG Rheinland-Pfalz entschied zugunsten des Klägers. Eine erste Tätigkeitsstätte lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Nach § 9 Abs. 4 EStG sei Voraussetzung für eine erste Tätigkeitsstätte, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle.
Das FG sah diese Voraussetzungen hier nicht als erfüllt an, da der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Das Gericht stellt klar, dass es irrelevant sei, dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde beim BFH eingelegt (Az. VI B 112/19).
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2019, 6 K 1475/18, veröffentlicht mit Meldung v. 8.1.2020
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