Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

Der Antragsteller erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2011 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.099.306 EUR als dem inländischen Steuerabzug unterliegend und in Höhe von 84.237 EUR als nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegend. In der Steuererklärung stellte er unter anderem einen Antrag auf eine Günstigerprüfung und auf Überprüfung der Steuereinbehalte sowie auf Verrechnung mit Verlusten nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage. Außerdem erklärte er Einnahmen aus Renten und privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt berücksichtigte die Anträge. Insbesondere durch die Verrechnung mit den Altverlusten ergab sich eine Einkommensteuer von 0 EUR. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte es mit dem tariflichen Steuersatz, da die zuvor erfolgte Besteuerung mit der Abgeltungsteuer ungünstiger war. Die Kapitalertragsteuer wurde angerechnet und erstattet. Am 29.11.2016 erließ das Finanzamt gegenüber dem Antragsteller eine Prüfungsanordnung. Als Rechtsgrundlage wurde auf § 193 i. V. m. § 147a AO verwiesen, da der Steuerpflichtige die Grenze von 500.000 EUR überschritten habe und deshalb zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet sei. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Diese wurde ablehnt, so dass die AdV erneut nunmehr beim Finanzgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt wurde. Er führte zur Begründung insbesondere aus, dass er die Schwellenwerte des § 147a AO nicht erreicht habe. Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Erträge seinen hierbei nämlich insbesondere nicht zu berücksichtigen.
Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
Bereits seit einigen Jahren besteht für Steuerpflichtige, die hohe Überschusseinkünfte von über 500.000 EUR erzielen, eine besondere Aufbewahrungspflicht für Unterlagen nach § 147a AO (siehe im Einzelnen Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 147a AO Rz. 1ff. zu den Voraussetzungen und Folgen der Norm). § 193 Abs. 1 AO ermöglicht es zudem, bei den betroffenen Steuerpflichtigen eine Außenprüfung durchzuführen. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind dabei Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nach Ansicht der Finanzverwaltung (AOAE zu § 147a AO) nicht zu berücksichtigen, obwohl der Wortlaut der Bestimmung diese Auslegung nicht nahelegt. Im Entscheidungsfall hatte der Antragsteller allerdings einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, sodass es auf die Frage, ob die Ansicht der Finanzverwaltung zutrifft, nicht ankam. Vielmehr stellte das Finanzgericht klar, dass bei einer Günstigerprüfung die Einkünfte bei der Berechnung der Schwellenwerte in jedem Fall zu berücksichtigen sind. Dies gilt es zukünftig in jedem Fall zu berücksichtigen. Darüber hinaus setzt sich das Finanzgericht auch mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm auseinander. Diese wird man trotz einiger Bedenken wohl zu bejahen haben (vgl. sehr kritisch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 5ff.). Schließlich sei darauf hingewiesen, dass § 147a AO durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz um einen neuen Abs. 2 erweiterte wurde, der eine Aufbewahrungspflicht bei einer Beteiligung an einer sog. Drittstaat-Gesellschaft im Sinne von § 138 Abs. 3 AO normiert. Auch bei Steuerpflichtigen, die eine solche Beteiligung halten, ist zukünftig eine Pflicht zur Aufbewahrung gegeben und eine Außenprüfung möglich.
Revisionsverfahren ist anhängig
Abzuwarten bleibt, ob sich der BFH noch zum Fall äußern wird. In jedem Fall wurde die weitere Beschwerde zugelassen. Diese wurde auch eingelegt (Az. beim BFH VIII B 67/17).
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