Häuslicher Behandlungsraum einer Ärztin unterliegt dem Abzugsverbot

Eine Augenärztin, die an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt ist, hat zur Behandlung von Notfällen sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Behandlungsraum eingerichtet. Der Raum ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin wollte die Kosten für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend machen. Dies wurde vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt, da der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg.
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