Kein Werbungskostenabzug für Jägerprüfung
Erwerb eines Jagdscheins
Vor dem FG Münster klagte eine Landschaftsökologin, die für einen privaten Arbeitgeber tätig war. Die Klägerin wollte Aufwendungen für den Erwerb eines Jagdscheins als Werbungskosten geltend machen, da es sich ihrer Ansicht nach um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und sie im Rahmen ihrer Tätigkeit einen faunistischen Spürhund einsetze. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 20.12.2018, 5 K 2031/18 E, Pressemeldung v. 15.2.2019
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