Fortführung des § 82 EStDV-Verteilungszeitraums durch Rechtsnachfolger
Im Streitfall hatte die die Mutter des Steuerpflichtigen vermietete Grundstücke auf ihren Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Die Nießbraucherin investierte größere Summen in die Instandsetzung der Objekte, verteilte den angefallenen Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf mehrere Jahre nach § 82b EStDV, verstarb jedoch noch vor Ende der jeweiligen Verteilungszeiträume. Der Steuerpflichtige machte nun als Erbe die bei der Mutter noch nicht berücksichtigen Teilbeträge der Erhaltungsaufwendungen in der Folgezeit als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, wenn der Nießbraucher sterbe, seien nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV im Veranlagungszeitraum des Todes in voller Höhe beim Nießbraucher/Erblasser abzuziehen, nicht aber beim Eigentümer/Erben. Die Regelung in R 21.1 Abs. 2 Satz 2, 3 EStR beziehe sich nur auf den Fall einer unentgeltlichen Eigentumsübertragung ohne Nießbrauchsbelastung.
Rechtsvorgänger hat den Aufwand getragen
Das Finanzgericht wies die Klage ab und verwies auf den Umstand, dass der Steuerpflichtige den geltend gemachten Erhaltungsaufwand nicht steuermindernd abziehen könne, da nicht er, sondern seine Rechtsvorgängerin den Aufwand getragen habe. Denn Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden.
Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheide in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge generell aus, insbesondere aber in Fällen wie dem Streitfall, in dem ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum stirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird. Hierfür wäre eine besondere, jedoch nicht vorhandene Rechtsnorm erforderlich, welche einen Übergang der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen i. S. d. § 82b EStDV auf den Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall ermöglichen würde. Darüber hinaus käme auch eine analoge Anwendung von § 11d EStDV nicht in Betracht.
Rechtsauffassung ist umstritten
Die vom Finanzgericht vertretene Rechtsauffassung ist in Finanzgerichts – Rechtsprechung und im Schrifttum nicht unumstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen. Sollte Revision eingelegt werden, können betroffene Steuerpflichtige gegen entsprechende Bescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 AO) beantragen.
Ergänzender redaktioneller Hinweis: Der BFH hat im Rahmen des Aussetzungsverfahrens zu dem Klageverfahren beim FG Berlin-Brandenburg mit Beschluss v. 25.9.2017, IX S 17/17, nun klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für einen interpersonellen Übergang des verbliebenen Teils der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen auf den Eigentümer. Insbesondere begründe bei Beendigung des Nießbrauchs durch den Tod des Nießbrauchers die Regelung des § 11 Abs. 1 EStDV nicht die interpersonelle Überleitung der Erhaltungsaufwendungen auf den Eigentümer. Der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen ist daher bei den Einkünften des Nießbrauchers aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungszeitraum der Beendigung des Nießbrauchs abzuziehen. Es ist davon auszugehen, dass der BFH seine Auffassung im Rahmen des Revisionsverfahren nicht ändern wird, sodass eine Einspruchseinlegung nur wenig Chancen auf Erfolg bietet.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.7.2017, 7 K 7078/17, Haufe Index 11209643
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