Gehaltsumwandlung bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Die Ehefrau war als Verkaufsleiterin im Betrieb ihres Ehemanns angestellt. Wegen des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses wurde sie nicht als sozialversicherungspflichtig behandelt. Sie vereinbarte deshalb mit ihrem Arbeitgeber–Ehegatten, dass ein Teil ihres Arbeitslohns (1.830 EUR monatlich) in eine überbetriebliche Unterstützungskasse und über diese in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden.
Alterssicherung für den Ehegatten als Arbeitnehmer
Das Finanzgericht vertrat wie das Finanzamt die Auffassung, die gewählte Art der Alterssicherung sei nicht fremdüblich und deshalb nicht anzuerkennen. Es bestätigte im Ergebnis die Auffassung des Finanzamts, das die Einzahlungen in die Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt hatte. Fremdüblich müssten nicht nur die Höhe des Arbeitslohns sein, sondern auch die Modalitäten der Gehaltsumwandlung. Ein fremder Arbeitnehmer hätte das Ausfallrisiko der Unterstützungskasse nicht übernommen. Aus dem BFH-Urteil v. 7.3.2018 (Az.: I R 89/145, BFH/NV 2018 S. 887), nach dem für arbeitnehmerfinanzierte Alterversorgungen großzügigere Maßstäbe gelten als für eine arbeitgeberfinanzierte Alterssicherung, lasse sich nichts Gegenteiliges herleiten. Ob die Kläger die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt haben, ist derzeit nicht bekannt.
Ansicht des BFH
Ob der Bundesfinanzhof die fiskalische Auffassung des Finanzgerichts bestätigen würde, erscheint fraglich. Die Grundsätze der Anerkennung von Arbeitsverhältnissen sollen sicher stellen, dass allein beruflich und nicht etwa privat veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt werden. Eine Gehaltsumwandlung, mit der der Arbeitnehmer zugunsten seiner Alterssicherung auf eine sofortige Auszahlung verzichtet, liefert keinen Hinweis auf eine private Veranlassung einer angemessenen Lohnzahlung. Das zitierte BFH-Urteil hatte argumentiert, bei einer Gehaltsumwandlung bezahle der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Alterssicherung. Dieser Gesichtspunkt muss auch bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen Beachtung finden. Das wird auch daran deutlich, dass bei Verletzung der Fremdvergleichsgrundsätze in anderen Fällen das Arbeitsverhältnis insgesamt nicht anerkannt und nicht etwa nur die Aufwendungen für die Alterssicherung vom Abzug ausgeschlossen werden.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.9.2018, 1 K 189/16, Haufe Index 12528432
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