Geschäftslage des BFH und Jahresbericht 2022

Am 28.2.2023 fand nach 4 Jahren die traditionelle Pressekonferenz des BFH wieder im altbewährten Format als Präsenzveranstaltung statt. Zeitgleich hat das Gericht seinen Jahresbericht 2022 veröffentlicht, in dem es u. a. einen Ausblick auf in 2023 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung gibt.

Steuerrechtsschutz in einer digitalisierten Welt

Der Jahresbericht 2022 trägt den Titel "Steuerrechtsschutz in einer digitalisierten Welt" und gibt nach Ansicht des BFH anschaulich wieder, was den BFH im abgelaufenen Jahr besonders beschäftigt hat. Zu nennen seien insbesondere die elektronische Gerichtsakte und der elektronische Rechtsverkehr.

Wichtige Entscheidungen 2022 und Ausblick

Dass darüber das "Tagesgeschäft" nicht zu kurz kam, zeige die im Jahresbericht enthaltene Zusammenstellung der zahlreichen wichtigen Entscheidungen, die im Jahr 2022 vom BFH getroffen wurden. Zugleich enthält der Bericht einen Ausblick auf die im Jahr 2023 zu erwartenden Entscheidungen von besonderer Bedeutung.

Geschäftslage kaum verändert

Die Geschäftslage des Gerichts hat sich im vergangenen Jahr nur wenig gegenüber den Vorjahren verändert. Die elf Senate haben insgesamt 1.864 Verfahren erledigt. Die Zahl der eingegangenen Fälle belief sich auf 1.958, sodass sich der Bestand an unerledigten Verfahren zum Jahresende 2022 leicht auf nunmehr 1.883 erhöht hat.

Hervorzuheben ist nach Ansicht des BFH die unverändert hohe Erfolgsquote zugunsten der Steuerpflichtigen. Sie lag in den besonders wichtigen Revisionsverfahren bei 45 % (Vorjahr 49 %) und bei den Nichtzulassungsbeschwerden bei rund 14 %.

Die beim BFH geführten Verfahren dauerten bis zu ihrer Erledigung im Durchschnitt rund 11 Monate. Diese Zahl umfasst alle Arten von Verfahren, mithin auch Nichtzulassungsbeschwerden und Prozesskostenhilfeanträge. Bei den Revisionsverfahren lag die durchschnittliche Verfahrensdauer im Berichtsjahr bei 23 Monaten. Die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden dauerte durchschnittlich 8 Monate.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 28.2.2023

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