Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Finanzamt forderte den Antragsteller wegen Steuerrückständen in Höhe von 7.377 EUR zur Abgabe einer eidesstattlich versicherten Vermögensauskunft auf. Am Tag vor dem Termin teilte der Antragsteller dem Finanzamt unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eines Orthopäden mit, dass er nicht in der Lage sei die Vermögensauskunft zu erteilen. Das Finanzamt ließ den Termin bestehen, da sich aus der AU nicht ergebe, dass der Antragsteller vernehmungsunfähig gewesen sei. Nachfolgend beantragte das Finanzamt beim Amtsgericht die Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Antragsteller. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und beantragte beim Finanzgericht den Antrag von der Vollziehung auszusetzen. Das Amtsgericht ordnete die Erzwingungshaft gegen den Antragsteller an.
Ermessensfehler des Finanzamts
Mit seinem Beschluss hat der 3. Senat dem Antragsteller Recht gegeben und den Antrag auf Erzwingungshaft von der Vollziehung ausgesetzt. Damit ist das Finanzamt an der Vollstreckung des Haftbefehls gehindert. Der Senat verwies darauf, dass auch nach Erlass des Haftbefehls ein Rechtschutzbedürfnis an der Aussetzung des hierauf gerichteten Antrags bestehe. Die Entscheidung des Finanzamts, den Haftbefehl zu beantragten, werde nämlich nur vom Finanzgericht auf Ermessensfehler überprüft. Im Streitfall habe das Finanzamt das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Hierzu hätte es dem Antragsteller Gelegenheit geben müssen, seine Vernehmungsunfähigkeit durch ein spezifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen. Dies gebiete auch die Abwägung der relativ geringen Höhe der beizutreibenden Forderung zum vom Haftbefehl betroffenen Rechtsgut der Freiheit der Person.
Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde zum BFH zugelassen. Die Beschwerde wurde jedoch nicht eingelegt.
FG Köln, Beschluss v. 12.10.2016, 3 V 593/16
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