Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung bei altersbedingtem Umzug
Hintergrund: Kägerin beruft sich auf BFH-Rechtsprechung
Die Klägerin machte Krankheitskosten in Höhe von 1.225 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Außerdem machte sie Aufwendungen für Pflege und Betreuungsleistungen in Höhe von 1.557 EUR ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt hat die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung in dem Seniorenheim nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt, da es sich um Kosten der Lebensführung handele, die durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Die Unterbringungskosten seien nur dann zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst sei, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden sei, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt sei. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass nach der Rechtsprechung des BFH die nach Eintritt der Krankheit angefallenen allgemeinen Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien.
Entscheidung: Unterbringungskosten nicht zwangsläufig
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Unterbringungskosten der Klägerin im Streitjahr nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG seien, obwohl die Klägerin nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfülle. In dem Gutachten werde zwar festgestellt, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sicherzustellen, aber keine vollstationäre Pflege erforderlich sei. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Wohnstift ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung verloren haben.
Hinweis: Revision wurde eingelegt
Da der BFH in seinem Urteil vom 15.4.2010 (VI R 51/09, BStBl II 2010, 794, Haufe Index 2345603) ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung, abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung, auch dann im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Die Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 3/16 geführt.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.12.2015, 12 K 206/14, Haufe Index 9116105
Weitere News zum Thema:
Top-Thema: Pflegefall in der Familie und steuerliche Aspekte
Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung (BFH Kommentierung)
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024