Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags wirkt sich nicht auf Kapitalkonto des Kommanditisten aus

Vor dem FG Münster klagte der alleinige Kommanditist einer KG. Für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter wurde ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet. Im Streitjahr wurden einige dieser Wirtschaftsgüter angeschafft. Deshalb wurde insoweit der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzugerechnet. Es ergab sich ein Verlust, der in vollem Umfang auf den Kläger entfiel. Das Finanzamt qualifizierte den von der KG für den Kläger erklärten Verlust als nicht ausgleichsfähig.
Hinzurechnungsbetrag nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen
Es vertrat die Auffassung, dass der Hinzurechnungsbetrag das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht erhöhe und sich deshalb ein negatives Kapitalkonto des Klägers ergebe. Die Klage vor dem FG Münster blieb erfolglos. Das Gericht urteilte, dass der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen sei. Beim BFH ist die Revision ist unter Az. IV R 26/19 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 14.8.2019, 13 K 2320/15 F, veröffentlicht mit dem Oktober-Newsletter des FG Münster
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