Kapitalertragsteuer bei dauerdefizitärer kommunaler Eigengesellschaft
Hintergrund: Stadt trägt Dauerverluste von Tochtergesellschaften
Die Stadt X war zunächst selbst an drei dauerdefizitären Tochtergesellschaften beteiligt, die Tätigkeiten im Interesse der Stadt ausführten (A-, B- und C-GmbH). Zweck der A-GmbH war die Errichtung einer Stadthalle, um dem regionalen Sinfonieorchester ein festes Domizil zur Verfügung zu stellen. Die B-GmbH wurde zum Bau und Betrieb eines Museums gegründet. Die C-GmbH war für das Stadtmarketing in X zuständig. Die Stadt glich die Verluste der GmbH jeweils aus. In 2003 wurde die Beteiligungsstruktur geändert. Die Beteiligungen der Stadt an den GmbH wurden auf die Z-GmbH übertragen. Die Stadt war an der Z-GmbH über eine Tochtergesellschaft, die Y-GmbH, beteiligt. Ab 2003 glich die Z-GmbH die Verluste aus. Sie war dazu in der Lage, weil ihr die Stadt zwei Aktienpakete übertragen hatte.
Das FA bejahte vGA an die Stadt wegen Befreiung von der Verlustübernahme
Das FA sah in den Ausgleichszahlungen (Verlustübernahmen) der Z-GmbH vGA, die über die Y-GmbH an die Stadt gelangt seien. Denn die Y-GmbH habe zugelassen, dass ihre Tochtergesellschaft, die Z-GmbH, die an sich von der Stadt zu tragenden Verluste übernommen und damit die Stadt von einer eigenen Verpflichtung zum Verlustausgleich befreit habe. Dementsprechend forderte das FA von der Stadt KapSt nach. Auf die dagegen gerichtete Klage der Stadt hob das FG die Nachforderungsbescheide auf. Dagegen richtete sich die Revision des FA.
Entscheidung: vGA aus dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaften sind grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig
Abweichend von der Begründung des FA sind für die vGA nicht die Verlustausgleichszahlungen der Z-GmbH bzw. die Minderung der Gewinnabführungen an die Y-GmbH entscheidend, sondern bereits die strukturell dauerdefizitären Tätigkeiten der drei GmbH. Denn bei einer strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH ohne Zahlung eines Verlustausgleichs liegen die Voraussetzungen einer vGA an die Trägerkörperschaft vor, da ein gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft nicht bereit wäre, fortdauernde Verluste aus Tätigkeiten hinzunehmen, die dem Gesellschafter obliegen und dort zu einem Vorteil durch Vermeidung von Aufwendungen führen. Bei mehrstufigen Beteiligungen kommt es zu einer vGA entlang der Beteiligungskettekette bis zur Trägerkörperschaft als Obergesellschafterin. Dementsprechend kommt es bereits auf der Ebene der drei GmbH zu vGA, die über die Beteiligungskette zu der Stadt gelangen. Sie führen bei der Stadt zu einem Vermögensvorteil in Form ersparter Aufwendungen. Dieser Vorteil fließt ihr in Höhe der bei den Verlustgesellschaften anfallenden Verluste als grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtige vGA zu (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Jedoch keine KapSt für vGA aus dem Betrieb eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts
Für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht jedoch keine KapSt für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG resultieren, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG). Die Regelung – keine Rechtsfolgen einer vGA - bezieht sich auf sämtliche Folgen, die auf eine vGA zurückgehen, und damit auch auf die Nichtentstehung von KapSt für die Einkünfte des (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigners aus einer vGA, die aus dem Betrieb eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG resultiert.
Aufzählung der begünstigten Dauerverlustgeschäfte in § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG
Ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit von einer Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KStG). Für die vGA aus den Dauerverlustgeschäften der A- und der C-GmbH greift diese Begünstigung allerdings nicht, da die Errichtung der Stadthalle und das Stadtmarketing nicht zu den begünstigten politischen Zwecken gehört. Anders liegt der Fall bei der B-GmbH. Der Bau und der Betrieb des Museums gehören zu den begünstigten kulturpolitischen Gründen. Hinsichtlich der vGA, die durch die Verluste der B-GmbH verursacht wurde, ist daher die Entstehung von KapSt ausgeschlossen. Im Übrigen bestätigte der BFH die Auffassung des FA, dass für die durch die Verluste der A-GmbH und der C-GmbH verursachten vGA KapSt festzusetzen war. Insoweit bestätigte der BFH die Auffassung des FA.
Hinweis: Begünstigung dauerdefizitärer kommunaler Eigengesellschaften
Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie vermeidet für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Belastung mit KapSt aus Verlustkapitalgesellschaften, die sich auf den begünstigten politischen Gebieten betätigen.
BFH Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 44/15 (veröffentlicht am 22.05.2019)
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