Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH keine Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Da durch die Einführung des Abgeltungsteuersatzes gerade solche Verlagerungen verhindert werden sollten, würde durch eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetzgeberische Ziel verfehlt. Die Anwendung des allgemeinen (höheren) Steuertarifs führt nicht zu einer Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her. Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze von 10 % teilte der BFH nicht.
BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 23/13, veröffentlicht am 20.8.2014
Siehe auch Urteile v. 29.4.2014, VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13 und v. 14.5.2014, VIII R 31/11
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