Kein Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung nach Zäsur

Setzt ein Kind nach der Beendigung einer Ausbildung seine Berufsausbildung nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Ausbildung um eine Zweitausbildung.

Hintergrund: Vollzeit-Berufstätigkeit nach Abschluss der Steuerfachangestellten-Ausbildung

Die Tochter (T) absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie im Juni 2013 abschloss. Anschließend arbeitete sie in Vollzeit in Steuerberatungskanzleien (40 bzw. später 36 Wochenstunden). Im September 2013 meldete sie sich bei einer Fachschule für Wirtschaft an und bekam eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Im August 2014 nahm sie ihre Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft auf mit dem Ziel, nach dem Fachschulabschluss die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt abzulegen. Das erforderliche berufspraktische Jahr konnte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.

Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab Juli 2013 bis September 2015 (Vollendung des 25. Lebensjahrs bzw. Abschluss als Steuerfachwirt) mit der Begründung ab, T habe sich bereits in einer Zweitausbildung befunden und sei mit einer wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden einer "schädlichen" Erwerbstätigkeit i.S.v. § 32 Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG nachgegangen. Ebenso entschied das FG und wies die Klage ab.

Entscheidung: Schädliche Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Erstausbildung

Die Tätigkeit in den Steuerkanzleien ab Juli 2013 kann nicht als Ausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a EStG anerkannt werden. Denn T war dort in Vollzeit beschäftigt und eine Vollzeitbeschäftigung genügt nicht den Anforderungen an eine Berufsausbildung. Wegen Überschreitung der Höchstdauer von vier Monaten (Juli 2013 bis August 2014) befand sich T auch nicht ab Juli 2013 in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Für den Zeitraum Juli 2013 bis August 2013 liegen auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (fehlender Ausbildungsplatz) nicht vor. T hat sich erst im September 2013 bei der Fachschule angemeldet. Das FG hat für die Zeit davor keine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz festgestellt. T erfüllt somit nur von September 2013 bis September 2015 die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen. Denn von September 2013 bis August 2014 konnte sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und ab August 2014 befand sie sich mit dem Fachschulbesuch in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Die Zusammenfassung mehrerer Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung setzt auch einen zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte voraus

Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der T für die Zeit September 2013 (Warten auf die Fachschulausbildung und anschließender Besuch der Fachschule) bis September 2015 (Erreichen des 25. Lebensjahrs oder Beendigung der Ausbildung zum Steuerfachwirt) entfällt jedoch dadurch, dass T mit der Ausbildung zur Steuerfachangestellten bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat und danach einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Für die Frage, ob bereits der erste berufsqualifizierende Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, kommt es darauf an, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH v. 4.2.2016, III R 14/15, BStBl 2016 II S. 615). Entscheidend ist vor allem, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Es muss objektiv erkennbar sein, dass die für das angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss beendet ist (BFH v. 3.7.2014, III R 52/13, BStBl 2015 II S. 152). An dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn das Kind nach Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können. Unschädlich sind lediglich Erwerbstätigkeiten, die der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn dienen (BFH v. 4.2.2016, III R 14/15, BStBl 2016 II S. 615).

Der zeitliche Zusammenhang muss zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen

Im Streitfall fehlt es an diesem Zusammenhang. T hat weder im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten mit der Ausbildung an der Fachschule begonnen noch hat sie sich für eine bereits im Jahr 2013 beginnende Ausbildung beworben. Objektive Gründe, die einer Aufnahme der Ausbildung im August 2013 statt erst im August 2014 entgegengestanden hätten, bestanden nicht. T hat vielmehr ihren ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss genutzt, um mit diesem im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit ohne Ausbildungscharakter Einkünfte zu erzielen. Diese Erwerbstätigkeit bildete eine zeitliche Zäsur zwischen zwei hierdurch verselbstständigten Ausbildungen. Die zeitliche Zäsur wird durch die Anmeldung zur Fachschule (September 2013) nicht beseitigt. Denn der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen beiden Ausbildungsabschnitten bestehen. Ein Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung und den Bemühungen um eine weitere Ausbildung genügt nicht. Die von T ausgeübte Erwerbstätigkeit war damit nach Abschluss der Erstausbildung wegen Überschreitung der 20-Stunden-Grenze anspruchsschädlich.

Hinweis: Zwischen den tatsächlich durchgeführten Ausbildungsabschnitten darf keine Zäsur bestehen

Der BFH präzisiert, dass bei mehreren Ausbildungsabschnitten eine einheitliche (mehraktige) Ausbildung nur vorliegt, wenn die Ausbildungsabschnitte nicht nur in einem engen sachlichen, sondern auch zeitlichen Zusammenhang stehen. Für den zeitlichen Zusammenhang stellt der BFH auf die tatsächlich durchgeführten Ausbildungsabschnitte ab. Das bloße Bemühen um eine weitere Ausbildung reicht nicht. Auch wenn sich das Kind unmittelbar nach dem ersten Abschluss um den weiteren Abschluss bemüht, liegt eine schädliche Zäsur vor, wenn sich die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts über längere Zeit hinzieht. Das gilt auch dann, wenn für den Abschluss einer weiteren Ausbildung eine praktische Tätigkeit in dem bereits erlernten Beruf vorausgesetzt ist. Die Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt, der den Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten aufhebt.

BFH, Urteil v. 11.4.2018, III R 18/17, veröffentlicht am 6.6.2018.

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