Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten mit Dienstwagen

Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung des Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen für die Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Hintergrund

Streitig war der Werbungskostenabzug für wöchentliche Familienheimfahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen.

X hat seinen Familienwohnsitz in A. In den Streitjahren 2007/2008 war er im rund 380 km entfernt gelegenen B nichtselbständig tätig und hatte im 13 km entfernten C im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Mietwohnung. X nutzte einen vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Dienstwagen. Die private Kfz-Nutzung wurde mit der 1 %-Regelung und die Fahrten von der Wohnung C zur Arbeitsstätte B mit der 0,03 %-Regelung besteuert.

X machte für seine wöchentlichen Familienheimfahrten 5.225 EUR als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend (45 Fahrten x 387 km x 0,30 EUR). Das FA und auch das FG lehnten den Werbungskostenabzug ab.

Entscheidung

Auch der BFH verweigert ebenfalls die steuerliche Berücksichtigung.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesetz, das für Familienheimfahrten mit dem Dienstfahrzeug den Werbungskostenabzug ausdrücklich ausschließt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).

Zum anderen beruht dies auf der gesetzlichen Systematik. Denn für Familienheimfahrten wird der ansonsten anzusetzende Vorteil von 0,002 % des Listenpreises nicht angesetzt, wenn für die Fahrten der Werbungskostenabzug in Betracht kommt (§ 8 Abs. 2 Satz 5, Halbsatz 2 EStG). Der Nutzungsvorteil wird also nur für die über die wöchentlichen Heimfahrten hinausgehenden (zusätzlichen) Fahrten angesetzt, nicht für die wöchentlichen Fahrten, die zu Werbungskosten führen. Wird für diese wöchentlichen Fahrten kein Nutzungsvorteil angesetzt, wird korrespondierend auch der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Da die Regelung die Geltendmachung von "Aufwendungen" ausschließt, kann auch die Pauschale nicht abgesetzt werden. Denn auch die Entfernungspauschale setzt dem Grunde nach Aufwendungen voraus, die lediglich der Höhe nach pauschaliert werden. Wenn der Arbeitnehmer die Fahrten mit dem Dienstfahrzeug durchführt, entsteht ihm jedoch kein eigener Aufwand.

Hinweis

Der BFH zieht eine Parallele zur 0,03 %-Zuschlagsregelung für die Fahrten zwischen Wohnung/Arbeitsstätte. So wie die Zuschlagsregelung lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Aufwendungen bezweckt und den Ansatz von Einnahmen begrenzt, schränkt die Regelung für Familienheimfahrten den Werbungskostenabzug ein, soweit ein Dienstwagen benutzt wird und insoweit keine Aufwendungen entstehen.

BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 33/11, veröffentlicht am 12.6.2013

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