Kein Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten
Hintergrund
Streitig war der Werbungskostenabzug für wöchentliche Familienheimfahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen.
X hat seinen Familienwohnsitz in A. In den Streitjahren 2007/2008 war er im rund 380 km entfernt gelegenen B nichtselbständig tätig und hatte im 13 km entfernten C im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Mietwohnung. X nutzte einen vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Dienstwagen. Die private Kfz-Nutzung wurde mit der 1 %-Regelung und die Fahrten von der Wohnung C zur Arbeitsstätte B mit der 0,03 %-Regelung besteuert.
X machte für seine wöchentlichen Familienheimfahrten 5.225 EUR als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend (45 Fahrten x 387 km x 0,30 EUR). Das FA und auch das FG lehnten den Werbungskostenabzug ab.
Entscheidung
Auch der BFH verweigert ebenfalls die steuerliche Berücksichtigung.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesetz, das für Familienheimfahrten mit dem Dienstfahrzeug den Werbungskostenabzug ausdrücklich ausschließt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).
Zum anderen beruht dies auf der gesetzlichen Systematik. Denn für Familienheimfahrten wird der ansonsten anzusetzende Vorteil von 0,002 % des Listenpreises nicht angesetzt, wenn für die Fahrten der Werbungskostenabzug in Betracht kommt (§ 8 Abs. 2 Satz 5, Halbsatz 2 EStG). Der Nutzungsvorteil wird also nur für die über die wöchentlichen Heimfahrten hinausgehenden (zusätzlichen) Fahrten angesetzt, nicht für die wöchentlichen Fahrten, die zu Werbungskosten führen. Wird für diese wöchentlichen Fahrten kein Nutzungsvorteil angesetzt, wird korrespondierend auch der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Da die Regelung die Geltendmachung von "Aufwendungen" ausschließt, kann auch die Pauschale nicht abgesetzt werden. Denn auch die Entfernungspauschale setzt dem Grunde nach Aufwendungen voraus, die lediglich der Höhe nach pauschaliert werden. Wenn der Arbeitnehmer die Fahrten mit dem Dienstfahrzeug durchführt, entsteht ihm jedoch kein eigener Aufwand.
Hinweis
Der BFH zieht eine Parallele zur 0,03 %-Zuschlagsregelung für die Fahrten zwischen Wohnung/Arbeitsstätte. So wie die Zuschlagsregelung lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Aufwendungen bezweckt und den Ansatz von Einnahmen begrenzt, schränkt die Regelung für Familienheimfahrten den Werbungskostenabzug ein, soweit ein Dienstwagen benutzt wird und insoweit keine Aufwendungen entstehen.
BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 33/11, veröffentlicht am 12.6.2013
Alle am 12.6.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
317
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
312
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
299
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
288
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
187
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
179
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1691
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
166
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
165
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026
-
Unterbliebene Antragstellung im für Kindergeld zuständigen Staat
02.04.2026
-
Streitwert bei Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag
02.04.2026
-
Klage eines Rechtsanwalts in eigener Sache
02.04.2026
-
Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
01.04.2026
-
Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz
31.03.2026
-
Steuerfreie Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat
30.03.2026
-
Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
-
Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes
30.03.2026