Keine Bescheidänderung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

Hintergrund
Im Streit war ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassener Einkommensteuerbescheid.
Die Eheleute A reichten ihre ESt-Erklärung für 1998 erst im Dezember 2004 ein. Die Festsetzungsfrist lief am 31.12.2005 ab. Erst im August 2006 erließ das FA den Steuerbescheid, der zu einer Erstattung führte. Der Einspruch und die Klage, mit der die Eheleute eine höhere Erstattung geltend machten, blieben ohne Erfolg. Das FG urteilte, der Bescheid habe wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr ergehen dürfen und deshalb auch nicht mehr geändert werden können.
Entscheidung
Diese Auffassung vertritt auch der BFH und wies die Revision zurück.
Bei einem vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellten "Antrag auf Steuerfestsetzung" läuft zwar die Frist nicht ab, bevor über den Antrag entschieden ist (Ablaufhemmung; § 171 Abs. 3 AO). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da in der Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kein entsprechender Antrag zu sehen ist.
Die Ablehnung der Bescheidänderung durch das FA verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, obwohl es dem Finanzamt zeitlich noch möglich gewesen wäre, vor Ablauf der Festsetzungsfrist, d.h. im Laufe des Jahres 2005, einen Bescheid zu erlassen. Die Eheleute hätten einen Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 AO einlegen müssen, um den Fristablauf zu hemmen. Ohne diesen können sie sich nicht auf Treu und Glauben berufen, um so gestellt zu werden, als hätten sie Einspruch eingelegt. Schließlich hat das Finanzamt auch außer der Entgegennahme der ESt-Erklärung keinen Vertrauenstatbestand gesetzt. Auf das Verhalten des Finanzamts nach Ablauf der Festsetzungsfrist kommt es nicht an.
Hinweis
Es ist daher - sehr spitzfindig - zwischen "Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts" und "Antrag auf Steuerfestsetzung" zu differenzieren:
- Der Untätigkeitseinspruch ist statthaft und zur Fristhemmung nach § 171 Abs. 3a AO erforderlich, wenn das Finanzamt über einen "Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts" nicht entscheidet (§ 347 Abs. 1). Dieser Fall liegt vor, wenn das Finanzamt eine Veranlagung trotz eingegangener ESt-Erklärung unterlässt.
- Ebenso tritt die Hemmungswirkung bei einem "Antrag auf Steuerfestsetzung" nach § 171 Abs. 3 AO ein. Ein solcher Antrag kann zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent gestellt werden. Allein in der Abgabe der Steuererklärung wird jedoch kein solcher Antrag, der die gleichen Wirkungen wie ein Einspruch gehabt hätte, gesehen.
Im Streitfall lag mit der bloßen Abgabe der ESt-Erklärung kein "Antrag auf Steuerfestsetzung" vor, sondern nur ein "Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts", für den es an einem Untätigkeitseinspruch fehlte.
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