Kosten für den Hundesitter nur begrenzt absetzbar
Findet der Service außerhalb der Wohnung statt, sei die Tierbetreuung keine haushaltsnahe Dienstleistung mehr, berichtet der Bund der Versicherten in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 14 K 2289/11 E).
In dem verhandelten Fall hatte ein Hundebesitzer regelmäßig einen Betreuungsservice für seine zwei Tiere in Anspruch genommen. Die Hunde wurden abgeholt und auch wieder zum Kläger zurückgebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen für zwei Jahre in Höhe von einmal 2.750 EUR und einmal 4.700 EUR machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.
Zu Recht, wie die Richter jetzt entschieden. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des Hundesitters grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht würden.
Auch Leistungen, die für die Versorgung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden vom Steuerpflichtigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung scheitere jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht - wie das Gesetz verlange - im Haushalt erbracht worden seien.
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