KraftSt: Wirkung der Feststellungen der Zulassungsbehörde

Auch die Dokumentation der Zuordnung einer bestimmten Sattelzugmaschine zu einer land- oder forstwirtschaftlichen Verwendung in der Zulassungsbescheinigung entfaltet für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer die Wirkung eines Grundlagenbescheids und führt damit zur Gewährung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.

Der dieser Einordnung des Fahrzeugs Sattelzugmaschinen ausschließende Wortlaut des § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG tritt hier hinter Sinn und Zweck der Norm zurück, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien.

Zuordnung einer Sattelzugmaschine

Hintergrund ist die Frage, ob der Halter einer bestimmten land- und forstwirtschaftlich genutzten Zugmaschine - MAN Sattelzugmaschine - eine auf § 3 Nr. 7 KraftStG gestützte Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten dieses Fahrzeugs beanspruchen kann. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes betreibt der Kläger eine Mast und den Anbau von Getreide und Zuckerrüben; die in Rede stehende MAN Sattelzugmaschine verwendet er ausschließlich in diesem Betrieb. Das Fahrzeug wurde zusätzlich mit Anhängerkupplung, sowie Strom- und Druckluftanschluss ausgerüstet, so dass es auch andere als Sattelanhänger mitführen kann. Die Möglichkeit zur Verwendung als Sattelzugmaschine blieb vollumfänglich erhalten; die Zulassungsbehörde stufte das Fahrzeug als "Sattelzugmaschine" ein und wies dies in der Zulassungsbescheinigung Teil I aus.

Zulassungsbescheinigung als Sonderfahrzeug  

Beim Hauptzollamt beantragte der Kläger eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG - Steuerbefreiung für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt unter Hinweis darauf ab, dass die Zulassungsbehörde das Fahrzeug weder als Ackerschlepper noch als Geräteträger eingestuft habe. Einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7a KraftStG, begründete der Kläger mit der Einstufung seines Fahrzeugs ausweislich der Zulassungsbescheinigung als "Sonderfahrzeug" i. S. d. § 3 Nr. 7 KraftStG. Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt mit dem Hinweis ab, dass das Fahrzeug des Klägers als Sattelzugmaschine eingestuft sei. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde bestandskräftig. Die Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG schließt eine Vergünstigung für das Halten von Sattelzugmaschinen ausdrücklich aus.

Im weiteren Verlauf teilte der Kläger dem Hauptzollamt mit, dass er die Zulassungsbescheinigung für die Sattelzugmaschine im Einzelgenehmigungsverfahren dahingehend habe berichtigen lassen, dass das Fahrzeug darin nunmehr als "LOF.Sattelzugmaschine" eingetragen sei. Das Fahrzeug sei mithin als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine einzustufen, weshalb er darum bitte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung erneut zu überprüfen. Diesen Antrag lehnt das Hauptzollamt im Ergebnis unter Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße Einstufung der Sattelzugmaschine als "Agrar-Lkw" ab und berief sich hierbei auf den Sattelzugmaschinen ausschließenden Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG. Einen hiergegen erhobenen Einspruch wies das HZA zurück.

Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer 

Mit Urteil vom 14.3.2018 hat das FG Düsseldorf der Klage stattgegeben und hierbei deutlich gemacht, dass es sich bei dem hier zu betrachtenden Fahrzeug um den Sonderfall einer LOF.Sattelzugmaschine handele, deren Halten wie sonstige Zugmaschinen, angesichts ausschließlicher Nutzung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sei. Der Senat macht deutlich, dass es zwar sprachlich nahe läge, eine LOF.Sattelzugmaschine als schlichten Unterfall einer Sattelzugmaschine anzusehen und entsprechend dessen Wortlaut von der Vergünstigung des § 3 Nr. 7 KraftStG auszuschließen. Im Ergebnis ist das Gericht gleichwohl zu der Überzeugung gelangt, dass die LOF.Sattelzugmaschine den – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steuerbefreiten – land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zuzuordnen sei. Weiter hat der Spruchkörper deutlich gemacht, dass die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung (auch) dieser Feststellung der Zulassungsbehörde folgen müsse, denn diese sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG unter anderem für die Beurteilung der Fahrzeugklassen und Aufbauarten für das Hauptzollamt verbindlich. Der Senat weist hierbei auf die h. M. der Literatur hin, wonach den Feststellungen der Verkehrsbehörden, soweit die Kraftfahrzeugsteuer daran anknüpft, die Wirkung eines Grundlagenbescheids im Sinne von § 171 Abs. 10 AO zukommt (vgl. Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, § 2 Rz. 13b).

Zulassungsbehörden und Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen 

Mit dieser Entscheidung hat die Rechtsprechung einmal mehr den Zusammenhang zwischen den in der Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentierten Entscheidungen der Zulassungsbehörden und der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung als Wirkung von Grundlagen- und Folgebescheid bezüglich der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG genannten Angaben hingewiesen und hierzu auch die Literaturmeinung unterstützend herangezogen. Daneben erscheint bemerkenswert, wie sich der Senat auch mit der fachlichen Sicht des Kraftfahrzeugsteuerrechts und der Auslegung des § 3 Nr. 7 KraftStG bezüglich der technischen und sprachlichen Einordnung der Sattelzugmaschine auseinandersetzt. In der Tat haben dieserart konzipierte Fahrzeuge in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere im Rahmen der Rübenernte ihren Platz gefunden, so dass hier möglicherwiese der Gesetzgeber einen kritischen Blick auf den diese Fahrzeuge ausschließenden Klammerzusatz in § 3 Nr. 7 KraftStG werfen könnte.

FG Düsseldorf, Urteil v. 14.3.2018, 8 K 3180/16 Verk, Haufe Index 12288836


Schlagworte zum Thema:  Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeugsteuer