Einladung zu Kreuzfahrt unterliegt nicht der Schenkungsteuer
Der Kläger unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine mehrmonatige Kreuzfahrt (Weltreise). Die Buchung beim Reiseveranstalter erfolgte durch den Kläger, der die Kosten auch alleine trug. Ferner übernahm der Kläger auch die Kosten auf der Reise (bspw. für Verpflegung, Ausflüge usw.). Darüber informierte der Kläger das Finanzamt und reichte nach Aufforderung auch eine Schenkungsteuererklärung ein, in der er eine Zuwendung an die Lebensgefährtin in Höhe von 25.000 EUR erklärte. Dazu übernahm er auch die darauf anfallende Schenkungsteuer.
Dagegen setzte das Finanzamt eine Schenkungsteuer fest, die sich aus einem steuerpflichtigen Erwerb ermittelte, dessen Höhe aus den hälftigen Gesamtreisekosten, den Kosten für Ausflüge etc. und der übernommenen Schenkungsteuer bestand (abzüglich persönlicher Freibetrag und Steuerberatungskosten). Der Einspruch des Klägers beim Finanzamt war erfolglos.
Gefälligkeit und keine Vermögensmehrung
Das Finanzgericht Hamburg sieht die Klage als begründet an. Zu Unrecht hat das Finanzamt die Mitnahme der Lebensgefährtin auf eine Weltreise der Schenkungsteuer unterworfen.
Denn durch die kostenfreie Mitnahme auf die Kreuzfahrt ist keine Vermögensverschiebung eingetreten, da der Kläger seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes, aber kein frei verfügbares Forderungsrecht auf Durchführung der Reise verschafft hat. Somit fehlt es an einer Bereicherung der Lebensgefährtin.
Gemeinsamer Konsum
Auch dadurch ist keine Vermögensverschiebung eingetreten, dass die Lebensgefährtin bei Durchführung der Reise eigene Aufwendungen erspart und der Kläger insoweit auf einen bereicherungsrechtlichen Wertersatz verzichtet hätte. Der Senat sieht hierin einen so genannten gemeinsamen Konsum vor.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die auch zugelassen wurde. Denn es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Verschaffung von Reiseleistungen im Fall des sog. gemeinsamen Konsums eine freigebige Zuwendung i. S. v. § 7 ErbStG darstellt.
FG Hamburg, Urteil v. 12.6.2018, 3 K 77/17, Haufe Index 11808717
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