Kurbetrieb und Glühweinstand als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art
Gemeinde betreibt Kurbetrieb und Glühweinstand
Eine Kurort-Gemeinde unterhielt einen Regiebetrieb "Kurbetrieb". Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Gemeinde auf dem Weihnachtsmarkt einer anderen Gemeinde einen Glühweinstand unterhalten hat. Der Gewinn daraus wurden als "BgA Glühweinstand" der Besteuerung unterworfen. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage macht die Gemeinde geltend, dass der Glühweinstand kein eigenständiger BgA sei. Vielmehr sei dort vor allem Werbung für den Kurbetrieb und den Tourismus unternommen worden. Doch selbst wenn zwei BgA anzunehmen seien, können diese zusammengefasst und damit der Gewinn mit dem Verlust des Kurbetriebs verrechnet werden.
Besteuerung als einheitlichen BgA
Das FG gab der Klage statt. Auch wenn sich erhebliche Gewinne aus den Verkäufen auf dem Weihnachtsmarkt ergaben, kann unter Umständen dennoch eine Zusammenfassung mit dem Kurbetrieb erfolgen und damit ein einheitlicher BgA besteuert werden. Für das FG war entscheidend, dass die Gemeinde den Glühweinstand in der anderen Kommune mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, unterhalten hat. Dies hat das FG daraus geschlossen, dass dort tatsächlich für den Fremdenverkehr Werbung gemacht worden ist. So wurden Prospekte verteilt, es gab ein Gewinnspiel, eine Feier mit einem Grußwort des Bürgermeisters und die Spende eines Weihnachtsbaums. Darüber hinaus war es dem Kurbetrieb als Regiebetrieb rechtlich nicht erlaubt, einen Verkaufsstand zu betreiben, allein mit dem Ziel einen Gewinn zu erwirtschaften und mit privaten Gewerbebetrieben im Wettbewerb zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zusammenfassung von BgA möglich, wenn sie gleichartig sind oder einander ergänzen. Auch wenn zwischen mehreren Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht, kann eine Zusammenfassung erfolgen. Eine Gleichartigkeit der beiden BgA im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG wurde von den Richtern bejaht.
Revision beim BFH
Das Finanzamt hat die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt, Az beim BFH I R 49/20. Für ähnlich gelagerte Fälle gilt es mit Spannung abzuwarten welche rechtlichen Überlegungen der BFH zu diesem Fall anstellen wird.
FG München Gerichtsbescheid vom 20.11.2020 - 6 K 2916/17 (veröffentlicht am 10.08.2021)
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024