Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment
Hintergrund: Bezeichnung der Lieferung mit der Warengattung ("Hosen", "Pulli" usw.)
Der Händler H war in den Streitjahren (2012 – 2014) im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Einkaufspreise bewegten sich überwiegend im unteren bis mittleren Euro-Bereich. Teilweise lagen die Einkaufspreise zwischen 20 EUR und 28 EUR. H nahm den Vorsteuerabzug u.a. aus Rechnungen vor, die als Artikelbezeichnung Angaben wie "Hosen", "Tops", "Shirts", "T-Shirts", "Kleider", "Bluse", "Weste", "Jacken" enthalten.
Das FA vertrat die Auffassung, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen sei zu versagen, weil die Leistungsbeschreibungen mit der Angabe der Warengattung ("Hosen", "Shirts" usw.) nicht ausreichend seien. Außerdem ging das FA davon aus,
- die Ausgangsumsätze seien wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten, unzutreffender Verbuchung der Verkäufe, fehlender Kassenaufzeichnungen/Kassenblätter und wegen Kassenfehlbeträgen zu erhöhen;
- der Vorsteuerabzug könne aus zwei Rechnungen wegen möglicher Doppelerfassung nicht ausgeschlossen werden;
- aus einer Rechnung sei der Vorsteuerabzug zu versagen, weil es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb gehandelt habe;
- aus den Rechnungen bestimmter Firmen sei der Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen, weil ihnen tatsächlich kein Leistungsaustausch zugrunde gelegen habe.
H legte gegen die Bescheide Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV), die das FA ablehnte. Das FG schloss sich dem an und lehnte ebenfalls AdV ab. Auf die dagegen eingelegte (vom FG zugelassene) Beschwerde hatte der BFH über die AdV zu entscheiden.
Entscheidung: Der BFH sieht die Fragen der Leistungsbeschreibung und des Gutglaubensschutzes als ernstlich zweifelhaft an
Der BFH sah die Beschwerde als teilweise begründet an und verwies den Fall an das FG zurück. Der BFH anerkennt zum Teil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der USt-Bescheide:
- Die angefochtenen Änderungsbescheide sind insoweit ernstlich rechtlich zweifelhaft, als das FA den Vorsteuerabzug aus bestimmten Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung versagt hat. Der BFH verweist dazu auf den BFH-Beschluss v. 14.3.2019, V B 3/19, BFH/NV 2019, 654. Diesem Beschluss liegt eine vergleichbare Problematik zugrunde. Streitig war der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien im Niedrigpreissegment mit der Leistungsbeschreibung "Hosen", "Blusen", Pulli" usw. Der BFH hatte hier für fraglich angesehen, ob im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.
- Sollten die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, wäre weiterhin zu prüfen, ob auch beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz bereits im festsetzungsverfahren gewährt werden kann (verneinend BFH v. 10.9.2015, V R 17/14, BFH/NV 2016, 80). Da der EuGH die ihm vom BFH dazu gestellte Vorlagefrage (vgl. BFH-Vorlage v. 6.4.2016, XI R 20/14, BFH/NV 2016, 1405, Frage 2) nicht beantworten musste (vgl. EuGH Geissel und Butin v. 15.11.2017, EU:C:2017:867, BFH/NV 2018, 173, Rz 51), sind die in Rz 60 ff. des Vorlagebeschlusses aufgeworfenen Fragen weiterhin ungeklärt.
- Jedoch lehnt der BFH mit dem FA und FG ernstliche Zweifel insofern ab, als den Rechnungen keine Lieferungen zugrunde lagen bzw. H wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an Umsätzen beteiligte, die in eine USt-Hinterziehung einbezogen waren.
- Ebenso ist die Beschwerde unbegründet, soweit H sich gegen die Hinzuschätzung von Ausgangsumsätzen wegen mangelhafter Aufzeichnungen und die Versagung des Vorsteuerabzugs aus angeblichen Leistungen im Streitzeitraum richtet.
Hinweis: Drei Revisionsentscheidungen des BFH stehen bevor
Die Frage, ob im Niedrigpreissegment die bloße Angabe einer Gattung für eine hinreichende Leistungsbeschreibung ausreicht, wird unter zwei Aspekten erörtert:
- Zum einen darf der Aufwand für die Konkretisierung des Leistungsgegenstands in Rechnungen bei geringen Stückpreisen nicht unverhältnismäßig sein.
- Zum anderen könnte das nationale Recht, nach dem in § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG die "handelsübliche Bezeichnung" verlangt wird, mit dem Unionsrecht unvereinbar sein. Denn nach Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL ist die Angabe von "Menge und Art" der gelieferten Gegenstände bzw. "Umfang und Art" der erbrachten Dienstleistungen ausreichend.
Zu der Problematik, ob eine derartige Leistungsbezeichnung ausreicht, sind 3 Revisionen anhängig (Az. XI R 2/18, XI r 27/18, XI R 28/18). Bis zur Klärung sind entsprechende Fälle offen zu halten. In einem Parallelfall hat der BFH ebenfalls der Beschwerde stattgegeben und den die AdV aufhebenden Beschluss des FG aufgehoben (BFH v. 16.5.2019, XI B 14/19, nicht amtlich veröffentlicht).
Zurückverweisung der Sache im Beschwerdeverfahren
Im Beschwerdeverfahren ist der BFH grundsätzlich Tatsachengericht und kann die erforderlichen Tatsachen selbst feststellen. Jedoch ist ihm auch die Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an das FG möglich. Von dieser Möglichkeit machte der BFH im Streitfall Gebrauch. Wegen der Sachnähe des FG ist die Zurückverweisung häufig sachgerecht, zumal wenn bereits die Hauptsache beim FG anhängig ist.
BFH Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19 (veröffentlicht am 04.07.2019)
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