Lieferung einer Photovoltaikanlage durch Pachtvertrag

Sachverhalt: Verpachtung an ursprünglichen Verkäufer
Die Klägerin bestellte am 8.11.2010 bei der Firma G eine Photovoltaikanlage bestehend aus Modulen, Wechselrichtern, Unterkonstruktion und erforderlichem Zubehör zu einem Preis von 50.000 EUR netto. G hatte die Anlage zuvor in Bauteilen von der Firma C erworben. Am gleichen Tag bot die Klägerin der C den Abschluss eines Pachtvertrages über die Überlassung der Einzelteile der Anlage an, der durch Annahme der C am 20.12.2010 zustande kam. Es war vereinbart, dass C der Klägerin für den Eigentumserwerb den Besitz mittelte.
Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage, weil es der Meinung war, dass C nicht-unternehmerisch tätig geworden sei. Das Finanzgericht wies die Klage zunächst mit der Begründung ab, es sei keine Lieferung an die Klägerin erfolgt. Der BFH hob das Urteil auf, weil eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne keine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Erwerbers auf den Liefergegenstand voraussetze (vgl. BFH, Urteil v. 9.9.2015, XI R 21/13). Im zweiten Rechtsgang musste das Finanzgericht erneut entscheiden.
Entscheidung: Verpachtung ist hier als Lieferung anzusehen
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil nach Ansicht des Finanzgerichts die Verpachtung als Finanzierungsleasing und damit als Lieferung (der Klägerin an die Firma C) anzusehen war. Dies führt zu einer Festsetzung von Umsatzsteuer, die die geltend gemachte Vorsteuer übersteigt, so dass die Festsetzung von Umsatzsteuer auf 0 Euro nicht abzuändern ist.
Inhaltlich entschied das Finanzgericht wie folgt: Ein Pachtvertrag, der vorsieht, dass der Pächter über wesentliche Elemente des Eigentums an diesem Gegenstand verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Pachtzahlungen praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, ist als Finanzierungsleasing einer Lieferung gleichzusetzen. Die Summe der Pachtzahlungen ist nach dem nationalen Bewertungsrecht abzuzinsen.
Für die Frage, ob umsatzsteuerrechtlich Finanzierungsleasing vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf das wirtschaftliche Eigentum nach nationalem Recht (§ 39 Abs. 2 AO) oder auf die im Leasingerlass (BStBl 1971 I S. 264) genannte Leasingdauer von mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit an.
Die Steuer für diese Lieferung entsteht mit dem Beginn des Pachtverhältnisses, sofern der Lieferer/Verpächter Soll-Versteuerer ist. Dabei ist die Summe aller (zukünftigen) Pachtzinsen zu berücksichtigen, eine Versteuerung als Teilleistung in Zeitabschnitten kommt nicht in Betracht.
Praxishinweis: Einzelfallbetrachtung erforderlich
Bei der Beurteilung von Leasing bzw. leasingähnlichen Pachtverhältnissen ist grundsätzlich immer eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen. Die vorliegende Gestaltung darf man nicht mit klassischen, leasingerlasskonformen Verträgen vergleichen. Bei diesen geht die Finanzverwaltung auch für umsatzsteuerliche Zwecke zumindest grundsätzlich davon aus, dass die Regelungen der Leasingerlasse auch auf das Umsatzsteuerrecht durchschlagen (vgl. Abschn. 3.5 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE). Erfolgt die Überlassung eines Gegenstands außerhalb des Leasingverfahrens (z. B. bei Mietverträgen im Sinne des § 535 BGB mit dem Recht zum Kauf), indiziert ein „automatischer“ Eigentumsübergang am Ende des Vertrags eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung bereits zu Vertragsbeginn (vgl. Abschn. 3.5 Abs. 6 Nr. 1 UStAE).
Nach Ansicht des FG München soll es allerdings nicht entscheidend auf das wirtschaftliche Eigentum nach nationalem Recht oder auch die in dem Leasingerlass genannte Leasingdauer von mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit ankommen.
Ist von einer Lieferung auszugehen, gehören zur Bemessungsgrundlage die gesamten zukünftigen Pachtzahlungen. Ob diese dann noch abzuzinsen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Bei ähnlichen Fallgestaltungen kann in diesem Zusammenhang auch eine gesonderte Finanzierungsleistung in Betracht kommen (vgl. Abschn. 3.11 Abs. 2 UStAE).
FG München, Urteil v. 28.4.2016, 14 K 245/16
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