Mittelbare Altersvorsorge-Zulageberechtigung
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) für 2005 - 2007 verpflichtet ist, Altersvorsorgezulage festzusetzen.
Die Beamtin A hat in 2002 bei einer Lebensversicherung einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie eigene Beiträge einzahlte, abgeschlossen. Die ZfA zahlte die Zulagen (Grundzulage und zwei Kinderzulagen) aufgrund der übermittelten Daten im Jahr der jeweiligen Antragstellung an die Versicherung aus, die sie dem Konto der A gutschrieb (für 2005 260 EUR; für 2006 und 2007 jeweils 390 EUR).
In 2010 stellte die ZfA aufgrund eines Datenabgleichs fest, dass keine Einwilligung der A in die Datenübermittlung vorlag. Die ZfA forderte daher die Zulagen von der Versicherung zurück, die das Vertragskonto der A belastete. Im April 2010 erfuhr A vom Fehlen der Einwilligung und reichte die Erklärung am 19.4.2010 bei der für sie zuständigen Besoldungsstelle ein.
Im März 2011 beantragte A über die Versicherung die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre. Dies lehnte die ZfA mit der Begründung ab, die Einwilligung sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres erteilt worden. Dem folgte das FG und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH geht mit dem FG davon aus, dass A nicht unmittelbar zulageberechtigt ist. Die Zulagebegünstigung von Besoldungsempfängern setzt voraus, dass spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der Besoldungsstelle darin eingewilligt wird, dass diese der zentralen Stelle jährlich die für Gewährung der Zulage erforderlichen Daten mitteilt (§ 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG). Da sie ihre Erklärung erst im April 2010 abgegeben hat, hat A diese Frist versäumt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung wegen des Fristversäumnisses liegen nicht vor. Zum einen kann - das betrifft 2005 und 2006 - die Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist grundsätzlich nicht mehr beantragt werden. Zum anderen hat A für 2007 nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Erfordernis einer Einwilligungserklärung Tatsachen für ein fehlendes Verschulden vorgetragen.
In Betracht kommt allerdings eine mittelbare Zulageberechtigung. Denn nach § 79 Satz 2 EStG ist, wenn nur ein Ehegatte begünstigt ist, auch der andere zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. Danach wäre A mittelbar zulageberechtigt, wenn - was allerdings nicht festgestellt ist - ihr Ehemann nach § 79 Satz 1 EStG unmittelbar zulageberechtigt wäre und die Eheleute die Voraussetzungen des § 26 EStG (nicht dauernd getrennt lebend) erfüllten. Entscheidend für die mittelbare Zulageberechtigung ist, dass A nicht selbst unmittelbar zulageberechtigt ist. Das liegt hier vor. Denn ihre Zulageberechtigung scheitert gerade am Fehlen der fristgerechten Einwilligung. Der BFH geht somit davon aus, dass § 79 Satz 1 EStG nicht bereits dann eine Sperrwirkung für die Anwendung des § 79 Satz 2 EStG entfaltet, wenn der Ehegatte abstrakt zu dem Personenkreis des § 10a Abs. 1 EStG (Beamte usw.) gehört, sondern nur dann, wenn die Begünstigung im konkreten Fall ausgeschlossen ist.
Die mittelbare Zulageberechtigung der A ist somit davon abhängig, ob der Ehemann in den Streitjahren nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigt war und die Eheleute nicht dauernd getrennt lebten. Der BFH verwies die Sache an das FG zurück, um die entsprechenden Feststellungen nachzuholen. Es liegt nahe, dass A letztlich Erfolg haben wird, da sich aus dem Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Ehemann ebenfalls Beamter ist.
Hinweis
Der Normzweck der Regelung über die mittelbare Zulageberechtigung spricht für die vom BFH befürwortete Auslegung. Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten beide zum begünstigten Personenkreis gerechnet werden, auch wenn nur einer die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG (Beamte usw.) erfüllt (BT-Drucks 14/4595, 65). Vor diesem Hintergrund ist die Zulageberechtigung des nicht unter § 79 Satz 1 EStG fallenden Ehegatten auch dann vom Willen des Gesetzgebers umfasst, wenn die Verneinung des unmittelbaren Zulagenanspruchs darauf beruht, dass eine verfahrensrechtliche Voraussetzung - hier die fehlende Einwilligungserklärung - nicht erfüllt wird.
BFH, Urteil v. 25.3.2015, X R 20/14, veröffentlicht am 15.7.2015
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