Nachlassverteilung bei abweichender testamentarischer Vereinbarung durch "Deed of Variation"

Die Erblasserin ist eine in Spanien wohnende Britin. Diese wurde – aufgrund Testament - von ihrem Sohn (Alleinerbe) beerbt. Kläger (K) ist der im Inland lebende Sohn des Alleinerben. Zum Nachlass gehörten zwei Grundstücke in Großbritannien sowie Geldvermögen einschließlich Versicherungen in bestimmter Höhe. Der Vater des Klägers machte von der nach englischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Willen der Erblasserin durch eine sog. "Deed of Variation" zu ändern. Hierdurch erhielt der Kläger einen Anteil am Erbe der Großmutter von 36%. Dieser Anteil unterlag in England der Nachlasssteuer.
Das Finanzamt behandelte den Erwerb des Klägers als Schenkung vom Vater. Eine Anrechnung der britischen Steuer nahm es nicht vor. Der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung wurde vom Finanzamt zurückgewiesen. Daraufhin legte der Kläger Klage ein und beantragte für den Fall, dass die Klage kein Erfolg hat, die Revision zuzulassen.
Keine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer
Für das FG Münster ist die Klage nicht begründet. Nach seiner Auffassung liegt eine unentgeltliche Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vom Kläger an den Vater vor. Die Begründung des Finanzgerichts sieht wie folgt aus:
Es muss geprüft werden - da es eine Regelung, die der Deed of Variation vergleichbar ist, im deutschen Erbschaftsteuerrecht nicht gibt - ob dieses Rechtsinstitut Ähnlichkeiten mit einem Rechtsinstitut nach deutschem Recht aufweist.
Deed of Variation ist einer Abtretung ähnlich
Demnach ist die in der Deed of Variation enthaltene Regelung ein ähnliches Rechtsinstitut wie die Abtretung. Dies führt dazu, dass zwei getrennt zu behandelnde Erwerbe vorliegen:
- ein Erwerb von Todes wegen (des Vaters als Alleinerben) und
- die freigebige Zuwendung (vom Vater an den Kläger).
Da der Kläger - nach deutschem Steuerrecht - Beschenkter ist, kommt eine Anrechnung der englischen Nachlasssteuer nach § 21 ErbStG nicht in Frage.
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.
FG Münster, Urteil v. 12.4.2018, 3 K 2050/16 Erb, Haufe Index 11907683
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
838
-
Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
703
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
669
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
602
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
575
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
539
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
509
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
401
-
Teil 1 - Grundsätze
374
-
Anschrift in Rechnungen
327
-
Übertragung der § 6b-Rücklage in Ergänzungsbilanzen
04.04.2025
-
Unterschlagung und Untreue führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen
04.04.2025
-
Keine Erbschaftsteuer für Vermögen in einem anglo-amerikanischen Trust
04.04.2025
-
Verfallene Prepaid-Guthaben aus Mobilfunkverträgen
04.04.2025
-
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuer abgelehnt
04.04.2025
-
Organschaft und atypisch stille Beteiligung
03.04.2025
-
Alle am 3.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
03.04.2025
-
Im Tagebau genutztes Abbauland kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
03.04.2025
-
Hessenmodell für die Grundsteuer verfassungsgemäß
02.04.2025
-
Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung eines Geschäftswagens
31.03.2025