Nichtberücksichtigung des eigenen Verschuldens der Familienkasse

Die Nichtberücksichtigung des eigenen Verschuldens der Familienkasse kann im Einzelfall zur Ermessensreduzierung auf Null führen.

Im Streitfall ging es um den Anspruch auf Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Die Familienkasse hatte unberechtigt gezahltes Kindergeld zurückgefordert und hierauf nicht verzichtet, weil der Anspruchsberechtigte als Rückzahlungspflichtiger gegenüber dem Jobcenter einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gehabt hätte. Den Verzicht auf die Rückforderung des Kindergeldes aus Billigkeitsgründen lehnte die Familienkasse ab.

Billigkeitsmaßnahme der Familienkasse 

Dies sah das FG jedoch differenzierter. Die Verpflichtung zu einer entsprechenden Billigkeitsmaßnahme setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte seinerseits in zumutbarer Weise mitgewirkt hat und dass die Behörde hingegen nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung zu vermeiden. Im Streitfall hatte die Familienkasse lediglich das Mitverschulden des Anspruchsberechtigen dargestellt. Ihr eigenes Mitverschulden hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsanspruches hatte sie jedoch nicht gesehen. Die fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt/ Jobcenter und Familienkasse) und der sich aus dem Zeitablauf ergebende erhebliche Rückforderungsbetrag gegenüber offenbar an der unteren Grenze des Existenzminimums lebenden Personen führte im Streitfall daher zu einem teilweisen Billigkeitserlass nach § 227 AO.

Mitverschulden der Behörde am hohen Rückforderungsbetrag

Im Ergebnis hatte zwar der Anspruchsberechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt, als er keine Nachweise für Bewerbungen und Ähnliches einreichte, die Familienkasse hätte aber mit der gebotenen Sorgfalt bei der Bearbeitung des Falles das Auflaufen eines derart hohen Rückforderungsbetrages verhindern können. Es ist auch nicht unüblich, dass die Kindergeldberechtigen oftmals keine genaue Vorstellung von den geforderten Nachweisen haben. Auch führt die sehr allgemein gehaltene Belehrung hinsichtlich der Mitwirkungspflichten nicht unbedingt dazu, dass die Kindergeldberechtigten ihre Verpflichtungen detailliert erkennen. Damit letztlich nicht derart hohe Summen zurückgefordert werden müssen, die die Betroffenen oftmals in Zahlungsschwierigkeiten bringen können, gibt es die Bearbeitungshinweise "halbjährliche Überprüfung von Kindern ohne Arbeitsplatz".

Revision beim BFH 

Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten hatte die Familienkasse zwar einen Anspruch auf Rückforderung des unrechtmäßig gezahlten Kindergeldes. Im Streitfall war jedoch ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.890 EUR nur entstanden, weil der Bearbeitungshinweis nicht beachtet wurde. Der Anspruchsberechtige kann im Nachhinein auch keine SGB II- Leistungen mehr beantragen. Das Ermessen der Familienkasse war daher auf Null reduziert, so dass der teilweise Erlass nach Auffassung des FG die einzig sachgerechte Entscheidung war. Gegen die Entscheidung hat die Familienkasse Revision eingelegt, Az beim BFH III R 45/19

Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 25.03.2019 - 3 K 9/18


Schlagworte zum Thema:  Familienkasse