Organisatorische Eingliederung einer GmbH in einen Verein
Hintergrund:
Die Klägerin ist eine Verwaltungs-GmbH. Nach Anteilsübertragungen besaß ein Verein, der eine Kinderkrippe, einen Kindergarten sowie eine Grund- und Hauptschule betreibt, 88 % der Anteile an der GmbH. Nach der Anteilsübertragung wurde die Klägerin zum Vorstand des Vereins gewählt. Die bisherigen 3 leitenden Angestellten des Vereins wurden zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerinnen der Klägerin, die seitdem die Vorstandstätigkeit des Vereins ausübt.
Nach der Satzung konnte der Vorstand nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung abberufen werden. In einer Vereinbarung zwischen dem Verein und der Klägerin wurde festgehalten, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte der Klägerin eine vorherige Zustimmung durch den Verwaltungsrat des Vereins nötig sei.
Die vom Verein an die Klägerin gezahlte Vergütung für die Geschäftsführung wurde von der Klägerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen, da wegen eines angenommenen Organschaftsverhältnisses von einem nicht steuerbaren Innenumsatz ausgegangen wurde.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt hingegen die Auffassung, dass es sich insoweit um steuerbare und steuerpflichtige Umsätze handle. Eine Organschaft scheitere an der organisatorischen Eingliederung der Klägerin in den Verein, da diese die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich führe. Dagegen richtete sich die Klage.
Entscheidung:
Die Klage wurde vom FG als unbegründet abgewiesen. Die Geschäftsführungsleistung des Vereins wurde im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustauschs ausgeführt.
Es liegen zwar die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung und der wirtschaftlichen Eingliederung vor, es fehlt aber an der ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG notwendigen organisatorischen Eingliederung. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt für die erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als „untergeordneter Person” und dem sog. Organträger voraus.
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss. Regelmäßig besteht die organisatorische Eingliederung zwischen zwei Körperschaften bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen der beiden Gesellschaften. Darüber hinaus kann sich die organisatorische Eingliederung auch aus einer (teilweisen) personellen Verflechtung über diese Geschäftsführungsorgane ergeben, wenn dem Organträger eine Willensdurchsetzung in der Geschäftsführung der Organgesellschaft möglich ist.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine organisatorische Eingliederung nicht erfüllt, da der Verein im Hinblick auf die Geschäftsführerleistungen der Klägerin nicht über eine beherrschende Stellung und insbesondere nicht über die notwendige besondere Einwirkungsmöglichkeit verfügt.
Es besteht zwar zwischen den Geschäftsführungsorganen der Klägerin und des Vereins eine Personenidentität, da die drei leitenden Angestellten des Vereins auch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerinnen der Klägerin sind. Gleichwohl begründet diese Konstellation keine organisatorische Eingliederung der Klägerin, da der Verein nach den besonderen Verhältnissen des Streitfalls seinen Willen gerade nicht gegenüber der Geschäftsführung der Klägerin durchsetzen konnte. Denn die Klägerin war nach der Vereinssatzung der einzelvertretungsberechtigte Vorstand des Vereins und konnte nach der Vereinssatzung nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Somit bestand während der Streitjahre kein umfassendes Weisungsrecht des Vereins gegenüber der Geschäftsführung der Klägerin, da diese als geschäftsführendes Organ den Willen des Vereins bildete und daher nicht gleichzeitig dem Willen dieser Gesellschaft unterworfen sein konnte.
FG München, Urteil v. 21.3.2013, 14 K 3608/11
Praxishinweis:
Die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft sind in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG enthalten. Danach muss die potentielle Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des potentiellen Organträgers eingegliedert sein. Die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung sind insbesondere durch BMF, Schreiben v. 7.3.2013, BStBl 2013 I S. 333) verschärft worden. Notwendig ist die personelle Verflechtung zwischen Organträger und Organgesellschaft, die es dem Organträger ermöglicht, seinen Willen in der Organgesellschaft umzusetzen.
In dem vorliegenden Fall liegen auch keine sonstigen Umstände vor, aus denen sich für den Verein eine Möglichkeit zur Willensdurchsetzung ergab.
Revision wurde gegen das Urteil nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
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