Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen

Eine abgerechnete, aber tatsächlich nicht erbrachte Leistung berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug und nicht zum Betriebsausgabenabzug. Es gibt kein Korrespondenzprinzip, wonach die Besteuerung beim Empfänger der Zahlung mit derjenigen beim Zahlenden übereinstimmen muss, vielmehr ist die Besteuerung bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen.

Sachverhalt:

Der als Versicherungsvertreter sowie Unternehmensberater tätige Kläger hat nach Auffassung des Finanzamts Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen für Schulungsleistungen von beauftragten Subunternehmern abgezogen. Deshalb erhöhte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und den Gewerbesteuermessbetrag und kürzte den Vorsteuerabzug. Die angeblich von dem Kläger beauftragte B GmbH war weder im Handelsregister eingetragen noch beim Finanzamt steuerlich geführt. Die Subunternehmer E GmbH und F Schulungsunternehmen hatten bei den zuständigen Finanzämtern keine Einnahmen erklärt.

Dagegen wies der Kläger darauf hin, dass bezüglich des F Schulungsunternehmens das Finanzamt auf seine Nachfrage keine Bedenken gegen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge hatte und dass bezüglich der E GmbH das Finanzamt mitgeteilt habe, dass die E GmbH veranlagt worden sei. Auch seien die abgerechneten Leistungen wirklich erbracht worden. Die durch Förderzuschüsse geförderten Unternehmer und ihre Mitarbeiter hätten die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen bescheinigt.

Entscheidung:

Nach Auffassung des FG genügt es für den Betriebsausgabenabzug nicht, dass die Leistung anstatt vom Empfänger des Entgelts von einem Dritten erbracht wurde; insoweit fehle es an einer im Betrieb begründeten Leistungsbeziehung. Deshalb reicht allein die Tatsache, dass eine Leistung dem Betrieb in Rechnung gestellt wird, für die Annahme der betrieblichen Veranlassung nicht aus. Die Leistung muss auch tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht worden sein. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall.

Zudem gibt es kein Korrespondenzprinzip, wonach die Besteuerung beim Empfänger der Zahlung mit derjenigen beim Zahlenden übereinstimmen muss, vielmehr ist die Besteuerung bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen.

Das FG ging davon aus, dass die abgerechneten Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind. Deshalb sah sich das FG auch nicht in der Lage, einen Teil der Aufwendungen im Wege der Schätzung zu berücksichtigen.

Entsprechendes gilt für den Vorsteuerabzug. Da der Vorsteuerabzug mangels nachgewiesener Leistung ausscheide, komme es auf die Frage, ob es sich bei den Schulungsunternehmen um Scheinunternehmer handelte, nicht an. Die vom Kläger vorgelegten „Auskunftsersuchen“ der geförderten Unternehmer hielt das FG daher nicht für entscheidungserheblich.

Praxishinweis:

Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg wird beim BFH bezüglich der Gewerbesteuer ein Revisionsverfahren unter dem Az. X R 3/14 geführt; hinsichtlich der Umsatzsteuer muss der BFH noch über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden (Az. V B 54/13). Insoweit ist zu hoffen, dass der BFH wenigstens einen teilweisen Betriebsausgabenabzug bzw. Vorsteuerabzug zulässt.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.4.2013, 5 K 5015/11