Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum-ex-Geschäften

Das Hessische FG hat sich mit der Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer (KapSt) bei Cum-ex-Geschäften beschäftigt.

Beweiswert einer unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigung

In dem Beschluss nahm das Hessische FG insbesondere Stellung zu der Frage, welcher Beweiswert einer unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigung zukommt.

Das Gericht stellte klar, dass die Bescheinigung über Kapitalertragsteuer keinen Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer liefert. Es handele sich lediglich um ein unverzichtbares Nachweismittel, um eine praktikable und rechtssichere Durchführung von Kapitalertragsteuer-Anrechnung zu ermöglichen. Der Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer greife nicht ein, wenn Indizien vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammten und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden.

Back-to-Back-Geschäfte

Das FG Münster bezog außerdem Stellung zu sog. Back-to-Back-Geschäften. Hier deckt sich der Broker als Aktienverkäufer nahezu zeitgleich selbst mit den Aktien ein, die von einer ausländischen Depotbank geliefert werden. Hier bestehe laut FG Münster kein Anscheinsbeweis zugunsten der Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Auszahlung der Nettodividende an die Depotbank des Aktienkaufes.

Futures oder Calloptionen

Laut dem Gericht kann außerdem davon ausgegangen werden, dass keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde, wenn die Aktien über sog. Futures oder Calloptionen wieder an den ursprünglichen Aktienlieferanten zurückübertragen werden und eine Differenzbetrachtung der Einkaufs- und Rückkaufspreise zzgl. der Nettodividende einen Verlust ergebe, sodass das Geschäft nur durch die Aufteilung der nicht entrichteten Kapitalertragsteuer profitabel werde.

Hessisches FG, Beschluss v. 6.4.2021, 4 V 723/20, veröffentlicht mit Meldung v. 10.6.2021


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