Eine verbilligte Überlassung liegt nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet.

Hintergrund

Der Arbeitgeber A ist Eigentümer von 68 Wohnungen, die sowohl an Mitarbeiter als auch an fremde Dritte vermietet werden. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Kosten für Hausversicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung nicht erhoben und abgerechnet wurden. Das Finanzamt sah darin geldwerte Vorteile bei den Arbeitnehmern und forderte entsprechend Lohnsteuer nach. Das FG wies die Klage ab. Es meinte, da weniger als 10 % der Wohnungen fremdvermietet seien, könne nicht davon ausgegangen werden, A habe nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern allgemein (aus sozialen Erwägungen) günstige Mietpreise eingeräumt.

Entscheidung

Die Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der BFH bekräftigt den Grundsatz, dass in der verbilligten Überlassung einer Wohnung an Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt. Das gilt aber nur, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, d.h. er muss die Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft sein. Maßgeblich ist die ortsübliche Miete vergleichbarer Wohnungen, die grundsätzlich dem Mietspiegel zu entnehmen ist. Das bedeutet, dass jeder der Mietwerte in der Spanne mehrerer Mietwerte als ortsüblich anzunehmen ist. Zur ortsüblichen Miete gehören auch die Nebenkosten-Umlagen.

Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung zunächst festzustellen haben, ob der unterer Mietspiegelwert überhaupt unterschritten war. Sodann geht auch der BFH davon aus, dass als gewichtiges Indiz für eine verbilligte Vermietung darauf abgestellt werden kann, in welchem Umfang der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte ermäßigt vermietet. Entgegen dem FG gilt hier jedoch kein starrer quantitativer Maßstab. Es kann also nicht, wie das FG meinte, allein schon wegen eines unter 10 % liegenden Fremdvermietungsanteils typisierend ein Zusammenhang mit der Arbeitsverhältnis angenommen werden. Außerdem muss das FG den Einwand des A berücksichtigen, auf die Erhebung der Nebenkosten sei nur verzichtet worden, um die Abrechnung künftig zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.

Für den Fall, dass das FG eine durch das Arbeitsverhältnis veranlasste sog. "Gunstmiete" feststellt, weist der BFH besonders darauf hin, dass Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn sie die Freigrenze von 44 € im Monat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Außerdem kommt die Regelung über Belegschaftsrabatte in Betracht. Danach sind Vorteile bis höchstens 1.080 € im Kalenderjahr steuerfrei, wenn Waren oder Dienstleistungen gewährt werden, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt oder erbracht werden (§ 8 Abs. 3 EStG).

Urteil v. 11.05.2011, VI R 65/09, veröffentlicht am 28.9.2011