Schenkungsteuer bei Einladung zu einer Weltreise

Mehrere Steuerfälle erfordern grundsätzlich entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall).

Hintergrund: Gemeinsame Luxus-Kreuzfahrt

A buchte bei einem Reiseveranstalter für sich und seine Lebensgefährtin (B) eine fünfmonatige Weltreise. Die Kosten von insgesamt 500.000 EUR wurden A in Rechnung gestellt. In dem Betrag sind die Kosten für die Anreise beider Personen enthalten. Der Preis der Luxuskabine, in der bis zu vier Personen Platz fanden, war unabhängig von der tatsächlich angemeldeten Personenzahl. Während der Reise entstanden weitere Kosten von 45.000 EUR für beide Personen (Ausflüge, Restaurants, Spa, Fitness, Frisör). Diese zusätzlichen Leistungen wurden gesondert gebucht und über das "Bordkonto" taggenau abgerechnet.

Die gesamten Aufwendungen wurden von A getragen. B wäre zu einer solchen Reise finanziell nicht in der Lage gewesen.

A erklärte eine Zuwendung an B in Höhe von rund 25.000 EUR (anteilige Kosten für die Anreise, einen Flug, Ausflüge und Verpflegung) und gab an, er werde die SchenkSt übernehmen.

Das FA legte der Steuerfestsetzung gegen A einen steuerpflichtigen Erwerb der B in Höhe von rund 300.000 EUR zugrunde. Den Wert ermittelte es durch Halbierung der Gesamtreisekosten zzgl. Kosten für Ausflüge und Verpflegung. Das FA differenzierte dabei zwischen "Buchung der Reise" (500.000 EUR), "Flug" (900 EUR) und "Ausflüge und Verpflegung" (45.000 EUR).

Das FG gab der Klage statt. A habe B zwar ein eigenes, aber kein frei verfügbares Forderungsrecht auf Durchführung der Reise verschafft. Die Frage, ob der Bescheid bereits mangels konkreter Bezeichnung des Steuertatbestands nichtig sei, könne dahinstehen.

Entscheidung: Nichtigkeit des SchenkSt-Bescheids bei unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Anders als das FG lässt der BFH das Problem der mangelnden inhaltlichen Bestimmtheit des Bescheids nicht offen, sondern hebt den Bescheid bereits aus diesem formalen Grund auf und lässt die – vom FG verneinte – Frage, ob es sich um steuerbare Zuwendungen an B handelt, offen.

Bestimmtheitserfordernis bei Steuerbescheiden

Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Die mangelnde Bestimmtheit führt zur Nichtigkeit. Mehrere Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Besteuerungstatbestände dem Bescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt. Eine unaufgegliederte Zusammenfassung ist unzulässig (BFH v. 30.8.2017, II R 46/15, BStBl II 2019, 38, Rz 17). Die Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen, die sich in Händen des Steuerpflichtigen befinden, ist jedoch zulässig (BFH v. 17.12.2014, II R 18/12, BStBl II 2015, 619, Rz 17).

Ausnahmsweise entbehrliche Differenzierung

Eine differenzierte Festsetzung der SchenkSt für jeden einzelnen Schenkungsvorgang ist ausnahmsweise verzichtbar, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden. Das gilt insbesondere, wenn dem FA wegen mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen Zeitpunkt und Höhe der Einzelzuwendungen unbekannt geblieben sind (BFH v. 15.3.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472). Es genügt dann die Angabe des mutmaßlichen Zuwendungszeitraums und eines einheitlichen (Schätz-)Betrags BFH v. 30.8.2017, II R 46/15, BStBl II 2019, 38, Rz 18).

Aufhebung des nichtigen Bescheids

Hiervon ausgehend war der Bescheid mangels konkreter Angabe der einzelnen Zuwendungen wegen Nichtigkeit aufzuheben. Der BFH konnte daher offen lassen, ob es sich bei den von A erbrachten Leistungen – wie vom FG verneint – um steuerbare Zuwendungen an B handelte. Der Bescheid genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO. Denn es liegt keine einheitliche Zuwendung vor. Vielmehr handelt es sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausgaben (Ausflüge, Restaurant, Frisör, Spa, Fitness) jeweils um einzelne und voneinander zu unterscheidende selbständige Leistungen. Selbst wenn alle Aufwendungen auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen sollten, fehlt es jedenfalls an einem einheitlichen Steuerentstehungszeitpunkt. Die Versprechen wären zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden.

Hinweis: Differenzierte Neufestsetzung

Der BFH weist darauf hin, wie das FA bei der erneuten Steuerfestsetzung vorzugehen hat. Es liegt keine einheitliche Zuwendung vor. Bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und der auf dem Bordkonto gebuchten Ausgaben (Ausflüge, Restaurant, Frisör usw.) handelt es sich jeweils um einzelne Leistungen. Jede dieser Leistungen muss darauf geprüft werden, ob es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handelt. Für die an Bord getätigten Ausgaben kommt auch eine Steuerbefreiung wegen Unterhaltsleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) oder Gelegenheitsgeschenken (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG) in Betracht. Wegen der Zehn-Jahres-Frist müssen die Zeitpunkte benannt werden. Eine Schätzung ist nicht gerechtfertigt, da aufgrund des Bordkontos die Ermittlung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Für jede einzelne in Betracht kommende Zuwendung ist grundsätzlich eine gesonderte Steuerfestsetzung vorzunehmen. Das gilt insbesondere für die Position "Buchung der Reise" mit dem Entgelt für die Kabine. Bei den vielen im Streitfall zu beurteilenden Positionen dürfte eine dem Bescheid beigefügte detaillierte Aufstellung sachgerecht sein. 

BFH Urteil vom 16.09.2020 - II R 24/18 (veröffentlicht am 01.04.2021)

Alle am 01.04.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH.


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