Schweizer Abzugsteuer auf eine Altersrente

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Schweizer Abzugsteuer auf eine Altersrente einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse nicht vollumfänglich anzurechnen ist.

Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein Grenzgänger, der in Deutschland ansässig und als Bediensteter im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt tätig ist. Im Streitjahr 2016 bezog er eine Altersrente der Pensionskasse Basel-Stadt, einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Altersrente des Klägers entfiel sowohl auf das sog. Obligatorium nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als auch auf das sog. Überobligatorium. In Höhe von 4,5 % wurde Schweizer Abzugsteuer einbehalten.

Strittig war nun die Frage, inwieweit diese Abzugsteuer anrechenbar ist. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass eine Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 % des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.2.2020, 3 K 2073/20, veröffentlicht am 11.3.2021


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