Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt.

Hintergrund: Können Aufwendungen für Fernsehsender (anteilig) als Werbungskosten abgezogen werden?

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders "Sky" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Fußballtrainer macht Aufwendungen geltend

Der Kläger war Co-Trainer der U 23 Mannschaft des M und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der Lizenzmannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders "Sky" wandte er monatlich 46,90 EUR auf; der Betrag setzte sich zusammen aus den Paketen "Fußball Bundesliga", "Sport" und "Sky Welt". In der Einkommensteuererklärung 2012 begehrte der Kläger den Abzug des Anteils, der auf das Fußballpaket entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Einspruch und Klage waren erfolglos

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug auch im Einspruchsverfahren ab. Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen

BFH gibt der Revision statt

Der BFH hält die Revision für begründet. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen Würdigung, die streitigen Aufwendungen seien privat veranlasst.

Aufwendungen müssen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.

Beruflich veranlasste Aufwendungen sind abziehbar – privat veranlasste Aufwendungen dagegen nicht

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, sind sie nicht abziehbar.

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen kann eine Aufteilung in Betracht kommen

Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Arbeitsmittel

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden.

Für die Einordnung als Arbeitsmittel ist der tatsächliche Verwendungszweck maßgebend

Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen.

Nach diesen Maßstäben kann das Urteil des FG keinen Bestand haben. In der Vorentscheidung fehlen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesligapakets durch den Kläger. Die Vorentscheidung gibt insoweit lediglich das Vorbringen des Klägers wieder, er habe das Paket einschließlich Sky Go ausschließlich genutzt, um aus den übertragenen Spielen Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen. Das FG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit dieser Vortrag zutrifft.

Notwendige Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung müssen nachgeholt werden

Das FG wird im zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements nachholen müssen. Insoweit kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und von Spielern des M in Betracht.

Hinweis: Bei beruflicher Verwendung des Sky-Bundesligapakets

Sollte das FG danach eine berufliche Verwendung des Sky-Bundesligapakets feststellen, wird es die hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen haben.

BFH Urteil vom 16.01.2019 - VI R 24/16 (veröffentlicht am 08.05.2019)

Alle am 08.05.2019 veröffentlichten Entscheidungen.


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