Der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs von Schulgeld für eine inländische lediglich angezeigte - nicht anerkannte - Ergänzungsschule bis einschließlich 2007 ist nicht gleichheitswidrig.

Hintergrund

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und des BFH wurde der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen mit dem Jahressteuergesetz 2009 europarechtskonform erweitert. Bis 2007 waren nur inländische staatliche genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen oder anerkannte Ergänzungsschulen begünstigt. Ab 2008 ist die Voraussetzung der Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung nach Landesschulrecht entfallen. Lediglich der Abschluss der Schule, nicht die Schule selbst, muss anerkannt sein. Nach der Übergangsregelung (§ 52 Abs. 24b Satz 1, jetzt Abs. 24a  Satz 2 EStG) ist allerdings für den zeitlichen Anwendungsbereich zwischen Inlands- und Auslandsschulen zu unterscheiden: Grundsätzlich gilt die Neuregelung für Inlands- und Auslandsschulen gleichermaßen ab 2008. Für Auslandsschulen (EU-/EWR-Staaten) ist sie jedoch zusätzlich für Veranlagungen vor 2008 anzuwenden, soweit sie noch nicht bestandskräftig sind. Anders als bei den Inlandsschulen kommt es hier daher auf die Genehmigung oder Anerkennung der Schule nicht an. Es genügt, wenn die Abschlüsse anerkannt sind. Im Streitfall war zu entscheiden, ob diese Schlechterstellung von Inlandsschulen in der Übergangsphase gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Die Eltern hatten in 2004 Schulgeld für den Privatschulbesuch ihres Sohnes gezahlt. Es handelte sich um eine nach Landesrecht lediglich angezeigte, aber nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Sonderausgabenabzug unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut ab. Mit ihrer Revision wandten die Eltern ein, im Inland belegene Schulen dürften nicht schlechter gestellt werden als Auslandsschulen.    

Entscheidung

Der BFH wies die Revision zurück. Er begründet zunächst, dass die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf bestimmte Privatschulen nicht gleichheitswidrig ist. Denn der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern. Ihm steht insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu.

Auch in der Nichteinbeziehung der Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen in die Übergangsregelung sieht der BFH keinen Gleichheitsverstoß. Bei einer vorläufigen Maßnahme für kurze Dauer, die nicht zu wesentlichen Ungleichheiten führt, steht dem Gesetzgeber ein erweiterter Gestaltungsspielraum zu. Unterschiedliche Ausgangssituationen erfordern zwangsläufig Zwischenschritte, um zu einer Neuregelung zu gelangen. Aus Vereinfachungsgründen durfte der Gesetzgeber daher davon absehen, die ausländischen Schulen für eine lediglich begrenzte Anzahl von Fällen mit hohem Aufwand einer Qualifizierung nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder zu unterziehen. 

Anmerkung

Die Entscheidung verdeutlicht die Reichweite des Gleichheitssatzes. Der BFH hebt hervor, dass es für die Frage, ob gesetzliche Differenzierungen gerechtfertigt sind, wesentlich darauf ankommt, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Die genaueren Maßstäbe und Kriterien lassen sich nur unter Berücksichtigung der betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Gewisse Ungleichheiten sind daher je nach der geregelten Materie stets hinzunehmen.

Urteil v. 19.10.2011, X R 48/09, veröffentlicht am 4.1.2012