Spenden in das EU-/EWR-Ausland
Hintergrund
Eheleute machten für 2007 eine Spende (15.000 EUR) an eine Stiftung spanischen Rechts (Fundacio) als Sonderausgabe geltend. Nach der Satzung handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die unter anderem die Förderung von Lehre und Erziehung bezweckt. Die Stiftung ist im Stiftungsregister als gemeinnützige Einrichtung eingetragen. Das FA lehnte den Spendenabzug mit der Begründung ab, die Eheleute hätten keine Unterlagen vorgelegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung ermöglicht hätten. Dem folgte das FG und wies die Klage aus dem weiteren Grund ab, die Zuwendungsbescheinigung enthalte keine Bestätigung über die begünstigte Verwendung.
Entscheidung
Der BFH führt zunächst aus, dass es nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der Spendenabzug für Zuwendungen an im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtungen den Anforderungen des deutschen Steuerrechts unterworfen wird. Demnach muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entsprechen.
Die Nachweispflicht hinsichtlich der Geschäftsführung trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft allerdings - anders als in Inlandsfällen - nicht den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender. Denn einem Spender ist es normalerweise möglich, von der unterstützten Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag, die Art der Spende, die verfolgten Ziele und der ordnungsgemäße Umgang mit den Spenden hervorgeht. Dazu müssen nicht unbedingt detaillierte Geschäfts- und Tätigkeitsberichte vorgelegt werden. Der Nachweis über die Tätigkeit kann auch durch andere Unterlagen (z.B. Schriftverkehr und Notizen über vorbereitende Maßnahmen) geführt werden. Werden jedoch - wie im Streitfall vorgetragen - jährliche Rechenschaftsberichte erstellt und der ausländischen Stiftungsaufsicht übersandt, können diese Berichte von der Finanzverwaltung angefordert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das vorgelegte Material eine ausreichende Prüfung der Geschäftsführung nicht zulässt. Durch diese dem Spender auferlegte Nachweispflicht wird zwar die Kapitalverkehrsfreiheit eingeschränkt. Diese Einschränkung ist aber durch die Gewährleistung der Steueraufsicht und Steuerkontrolle gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.
Im Streitfall sind die Eheleute ihrer Nachweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Denn die genaue Tätigkeit der Stiftung war aus den eingereichten Unterlagen (Steuererklärung, Bilanz, GuV, Publikationen und Internetauftritt der Stiftung) nicht hinreichend zu erkennen.
Außerdem genügte auch die eingereichte Zuwendungsbestätigung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Zuwendungsbestätigung ist unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Aus unionsrechtlichen Gründen kann zwar nicht verlangt werden, dass die Bescheinigung eines ausländischen Empfängers dem nach deutschem Recht (§ 50 EStDV) vorgeschriebenen amtlichen Vordruck entspricht. Die ausländische Bescheinigung muss aber die Überprüfung der Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den deutschen Vorschriften ermöglichen. Demnach muss bescheinigt werden, dass der Empfänger bestätigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein. Im Streitfall fehlte allerdings der Passus, dass die Stiftung die Spende nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Revision der Eheleute wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis
Der BFH bekräftigt, dass die den Spender treffenden Nachweispflichten hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung der ausländischen gemeinnützigen Einrichtung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gleiches gilt für die Vorlage einer Spendenbescheinigung, für die zwar nicht der nach § 50 EStDV vorgeschriebene Vordruck gefordert wird, die jedoch inhaltlich den inländischen Vorgaben entsprechen muss.
Anders als der erste amtliche Leitsatz der Entscheidung vermuten lässt, müssen wohl nicht in jedem Fall die von der ausländischen Einrichtung erstellten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichte vom Spender beschafft und beim FA eingereiht werden. Der Zuwendende kann die erforderlichen Nachweise auch anhand anderer Unterlagen erbringen, sofern sich daraus die tatsächliche Geschäftsführung hinreichend genau überprüfen lässt. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Spender die Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte nicht ausgehändigt bekommt.
BFH, Urteil v. 21.1.2015, X R 7/13, veröffentlicht am 6.5.2015
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