Sponsoring mit Schein-Arbeitsverträgen im Profifußball
Hintergrund: Sponsoring durch Spielerüberlassung
X und Y engagierten sich über von ihnen beherrschte Gesellschaften als Sponsoren eines Fußballvereins. Verschiedene Aktive (Spieler, Trainer, Betreuer) schlossen mit Gesellschaften (KGs) der XY-Unternehmensgruppe Arbeitsverträge ab, nach denen sie als kaufmännische Angestellte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt waren. Tatsächlich arbeiteten die Aktiven jedoch nicht für die XY-Gruppe, sondern aufgrund gesonderter Arbeitsverträge für den Verein. Das von der XY-Gruppe gezahlte Gehalt bestimmte sich nach der Karriere im Profifußball und in einzelnen mit der XY-Gruppe bestehenden Verträgen war auch angegeben, dass der Aktive für den Verein spiele und eine Sieg-/Auflaufprämie pro Meisterschaftsspiel erhalte.
Das FA sah in den Gehaltszahlungen durch die XY-Gruppe Schenkungen von X und Y an den Verein. Es schätzte die Zuwendungen i. H. d. Lohnaufwands der XY-Gruppe und setzte gegenüber dem Verein als Beschenktem für 7 Jahre SchenkSt fest. Als Schenker wurden jeweils X oder Y genannt und die Beträge hälftig aufgeteilt. Das FG wies die Klage mit dem Hinweis ab, die Arbeitsverträge seien Scheingeschäfte.
Entscheidung: Gesamthänder als Schenker
Der BFH wies die Revision des Vereins zurück. Das FA hat zutreffend X und Y – und nicht die zur Unternehmensgruppe gehörenden KGs – als Schenker bezeichnet. Für eine Schenkung an eine Gesamthandsgemeinschaft geht der BFH davon aus, dass die Gesamthänder und nicht die Gesellschaft vermögensmäßig als bereichert anzusehen sind (BFH v. 22.2.2017, II R 52/14, BStBl II 2017, 653, Rz. 19; Bestätigung des Urteils v. 14.9.1994, II R 95/92, BStBl II 1995, 81). Entsprechendes gilt für die Frage, wer bei einer Schenkung von einer Gesamthandsgemeinschaft als entreichert anzusehen ist. Das sind die Gesamthänder (die Gesellschafter X, Y) und nicht die Gesamthandsgemeinschaft (die KGs).
Vergütungsverzicht als freigebige Zuwendung an den Verein
Überlässt ein Sponsor seine Arbeitnehmer einem Fußballverein als Fußballspieler, ohne dafür die übliche Vergütung zu erhalten, liegt in dem Verzicht des Sponsors auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs für die Vergütung eine freigebige Zuwendung an den Verein. Das Vermögen des Sponsors wird durch die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer und den Verzicht auf den Vergütungsersatzanspruch gegenüber dem Verein gemindert. Das Vermögen des Vereins wird dadurch vermehrt, dass er für die Überlassung der Arbeitskraft keine entsprechende Vergütung bezahlen muss. Dementsprechend liegen in den einzelnen Streitjahren freigebige Zuwendungen von X und Y an den Verein i. H. d. streitigen bei der XY-Gruppe als Lohnaufwand für die Aktiven geltend gemachten Betriebsausgaben vor. Dass die Vermögensverschiebung unentgeltlich erfolgte, war X und Y bewusst.
Hinweis: Zuwendung bei Arbeitnehmer-Überlassung umfasst auch Verwaltungskosten und Gewinn des Verleihers
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung stellt der Verleiher dem Entleiher einen bei ihm (Verleiher) angestellten Arbeitnehmer zur Verfügung. Der Verleiher schuldet die Überlassung und der Entleiher die Überlassungsvergütung. Mangels abweichender Vereinbarung richten sich die Vergütungsansprüche nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Danach umfasst die Vergütung – neben den Lohnkosten einschließlich aller Lohnnebenkosten – auch die beim Verleiher anfallenden Verwaltungskosten sowie den Gewinn des Verleihers. Die Höhe dieser vom Entleiher ersparten Aufwendungen bestimmt den Umfang seiner Bereicherung. In dieser Höhe liegt bei einem Verzicht auf den Vergütungsersatzanspruch ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vor. Im Streitfall hat das FA die Bereicherung allerdings lediglich i. H. d. bei der XY-Gruppe angefallenen Lohnaufwands geschätzt. Möglicherweise war dieser Ansatz unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten und Gewinn zu niedrig. Da der BFH jedoch nicht über den Revisionsantrag hinausgehen darf (Bindung an den Antrag, "Verböserungsverbot") konnte der BFH offenlassen, ob unter Einrechnung von Verwaltungskosten und Gewinn der XY-Gruppe eine höhere Schätzung zutreffend gewesen wäre.
BFH, Urteil v. 30.8.2017, II R 46/15; veröffentlicht am 22.11.2017.
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