Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und Personal-Trainer keine Werbungskosten

Der Kläger war in den Streitjahren 2008 und 2009 als Profifußballspieler beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er u.a. Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Premiere (jährlich 120,00 EUR), für "Arbeitskleidung" (jährlich 137,00 EUR) und für einen privaten Personal Trainer (nur 2008: 300,00 EUR) geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Auch Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
Das FG war nicht davon überzeugt, dass die Kosten für das Premiere-Abonnement, die Sportbekleidung und den Personal Trainer ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst waren. Zwar bestehe – so das FG - zwischen dem Premiere-Abonnement und der Tätigkeit des Klägers ein gewisser objektiver Zusammenhang. Wegen des allgemeinen Interesses am Thema Fußball hätten allerdings viele Steuerpflichtige ein solches Abonnement. In der Mehrheit der Fälle werde ein solches Abonnement nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt. Auch in Bezug auf die Sportkleidung sei von einer nicht nur unwesentlichen privaten Mitnutzung auszugehen. Es handle sich insbesondere nicht um typische Berufskleidung, die aufgrund ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion nur bei der Berufsausübung verwendet werde, sondern um bürgerliche Kleidung. Der Einwand des Klägers, bei einem Profisportler scheide eine private Mitnutzung von Sportkleidung aus bzw. sei als unwesentlich anzusehen, greife nicht durch. Zwar möge die Behauptung, jede Form der sportlichen Betätigung diene der für den Beruf notwendigen Fitness, zutreffen. Der Kläger verkenne jedoch, dass mit der sportlichen Betätigung zugleich seine allgemeine Leistungsfähigkeit und Gesundheit gefördert werde. Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen sei daher nicht möglich. Entsprechendes gelte für die Aufwendungen für den Personal Trainer.
Auch eine Aufteilung der Kosten (für das Premiere-Abonnement, die Sportkleidung oder den Personal Trainer) in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil sei daher nicht möglich, weil es an den dafür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehle.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.7.2014, 1 K 1490/12 rkr.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
785
-
Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
688
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
653
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
574
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
548
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
519
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
470
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
391
-
Teil 1 - Grundsätze
383
-
Anschrift in Rechnungen
318
-
Keine Zweifel an Höhe der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
10.04.2025
-
Verfassungsmäßigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln
10.04.2025
-
Alle am 10.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
10.04.2025
-
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Sportwettensteuer
09.04.2025
-
Hamburgisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
07.04.2025
-
Berechnung des Kapitalkontos ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen
07.04.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder
07.04.2025
-
Organschaft und atypisch stille Beteiligung
07.04.2025
-
Übertragung der § 6b-Rücklage in Ergänzungsbilanzen
04.04.2025
-
Unterschlagung und Untreue führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen
04.04.2025