Steuerschuldnerschaft für Einfuhren aus der Schweiz

Hintergrund
Streitig war, ob die Lieferungen von Waren (Bücher und CDs) mit einem Warenwert von bis zu 22 EUR aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager an im Inland ansässige Kunden im Inland steuerbar ist (Streitjahr 2007).
K war Organträgerin zweier im Inland ansässiger GmbH (X-GmbH und Y-GmbH als Organtöchter). Die Y-GmbH (Betriebsabteilung C) führte das Geschäft in eigenem Namen, aber für Rechnung, im Interesse und auf Risiko der X-GmbH. Zum Konzern gehörte auch die in der Schweiz ansässige B-AG.
Die Y-GmbH (Organtochter) schloss die Verträge mit den Kunden von C und belieferte sie mit Büchern, CDs usw. aus dem in der Schweiz belegenen Q. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wies Y darauf hin, dass derzeit für die Einfuhr keine Steuern anfallen und dass sie bei Änderungen anfallende Steuern und sonstige Kosten übernehme. Die Deutsche Post AG, für die eine Vertriebsgesellschaft (P) tätig wurde, holte die Ware aus Q ab und erledigte die Zollformalitäten. P legte dazu an der Grenze dem deutschen Zollamt einen von der Y-GmbH gefertigten "Antrag auf Freischaltung der Sendungen" vor. Danach verbrachte P die Waren in ihr Zentrallager im Inland und belieferte von dort aus die im Inland ansässigen Kunden. Die Lieferungen umfassten ausschließlich Produkte, deren Warenwert je Einzelsendung 22 EUR nicht überstieg. Außerdem versandte die B-AG im Auftrag der Y-GmbH von ihrem schweizerischen Auslieferungslager in Q Ein-Titel-Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 22 EUR an im Inland ansässige Kunden von Y. Mehr-Titel-Sendungen mit einem Warenwert über 22 EUR wurden aus dem im Inland unterhaltenen Zentrallager ausgeliefert.
K beantragte, die ab dem schweizerischen Auslieferungslager ausgeführten Warenlieferungen im Wert von bis zu 22 EUR an im Inland ansässige Empfänger als nicht steuerbar zu behandeln. Das FA lehnte den Antrag ab. Die Lieferungen seien als im Inland erbracht anzusehen. Ebenso entschied das FG.
Entscheidung
Wird - wie hier - der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Abweichend hiervon gilt der Ort der Lieferung als im Inland belegen, wenn der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung aus einem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhr-USt ist (§ 3 Abs. 8 UStG). Dass Einfuhr-USt tatsächlich anfällt, ist dabei nicht entscheidend. Schuldner der Einfuhr-USt ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar steuerbar, aber steuerfrei sind, weil es sich um Sendungen von Waren mit geringem Wert handelt (nicht über 22 EUR gem. § 1a Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung - EUStBV).
Danach war K (Organträgerin) "Schuldner der Einfuhr-USt". Deren Schuldner bestimmt sich nach den Zollvorschriften. Zollschuldner ist der Anmelder der Waren. Dieser ist folglich auch Schuldner der Einfuhr-USt. Hier war die Y-GmbH (Organtochter) Anmelder, weil sie durch ihren "Antrag auf Freischreibung" Zollanmeldungen zwar im Namen der Empfänger, aber mit Wirkung für sich selbst abgegeben hat. K (bzw. die Y-GmbH) hat die Empfänger nicht wirksam bei der Anmeldung vertreten. Denn - unabhängig von der Befreiung nach der EUStBV - konnte aufgrund der Übernahme aller anfallenden Steuern und sonstiger Kosten durch die Y-GmbH (bzw. K) die zollrechtliche Abwicklung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftliche Auswirkungen für die Empfänger haben.
Die Zollschuldnerschaft der K ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die P Zollanmeldungen in Vertretung der Empfänger für diese abgegeben hätte mit der Folge, dass diese als Anmelder gälten. Die Deutsche Post AG ist zwar befugt, für von ihr beförderte Waren Zollanmeldungen in Vertretung der Empfänger abzugeben. Die P ist hier jedoch lediglich als Bote aufgetreten. Sie hat weder eine schriftliche Zollanmeldung noch eine Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben. Den "Antrag auf Freischreibung" hat die Y-GmbH gestellt.
Die Revision der K wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis
Der BFH erwähnt noch, dass der Postverkehr im Recht der Zollanmeldung grundsätzlich eine privilegierte Sonderstellung hat. Im Postverkehr gelten derartige Postsendungen (Wert nicht über 22 EUR) als vom Empfänger angemeldet. Dies gilt allerdings nicht, wenn - wie hier - tatsächlich eine Zollanmeldung schriftlich (mündlich oder mittels Datenverarbeitung) abgegeben wird. Wegen der hier ausdrücklich erfolgten Anmeldung kommt auch eine - grundsätzlich mögliche - konkludente Zollanmeldung nicht in Betracht.
Der Fall verdeutlicht die Kompliziertheit der Rechtslage aufgrund des Hineinwirkens des Unionsrechts. Vor der Einleitung entsprechender Dispositionen dürfte sich in derartigen Fällen die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim FA empfehlen.
BFH, Urteil v. 29.1.2015, V R 5/14, veröffentlicht am 29.4.2015
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